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LAG Hamm Teilurteil vom 06.09.2001 - 4 Sa 24/01 (veröffentlicht am 06.09.2001)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschränkte gerichtliche Nachprüfung einer Unternehmerentscheidung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Entscheidung des Arbeitgebers, Führungsebenen abzubauen und den Personalbestand auf Dauer zu reduzieren, gehört zu den sog. unternehmerischen Maßnahmen, die zum Wegfall von Arbeitsplätzen führen und damit den entsprechenden Beschäftigungsbedarf entfallen lassen können. Es handelt sich hierbei um typische Unternehmerentscheidungen, die der gerichtlichen Nachprüfung entzogen sind.

 

Normenkette

KSchG § 1 Abs. 2, § 14 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Siegen (Entscheidung vom 01.12.2000; Aktenzeichen 3 Ca 588/00)

 

Tenor

Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 01.12.2000 (3 Ca 588/00) teilweise abgeändert:

Die Klage wird hinsichtlich des Kündigungsschutzantrages [Klageantrag zu 1)] und des Weiterbeschäftigungsantrages [Klageantrag zu 6)] abgewiesen. Insoweit wird die Revision zugelassen.

Unter Abweisung des Hauptantrages zu 4) wird der Beklagte verurteilt, eine (gesonderte) Gewinnabrechnung für das Jahr 1999 gemäß § 10 Ziff. 2 des Vertrages vom 16.12.1994 durch einen Steuerberater erstellen zu lassen und diese Gewinnabrechnung dem Kläger auszuhändigen. Insoweit wird die Revision nicht zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung in dieser Instanz vorbehalten.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses, über die Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung, über die Auflösung des Anstellungsverhältnisses nach gestelltem Auflösungsantrag sowie über die Ansprüche auf Abrechnung offener Aufträge und einer Gewinnbeteiligung.

Der Beklagte ist Inhaber eines Architekturbüros in K1xxxxxx. Der am 27.08.1948 geborene Kläger, welcher verheiratet und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet ist, war ...

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