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LAG Hamm Teilurteil vom 06.09.2001 - 4 Sa 24/01 (veröffentlicht am 06.09.2001)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschränkte gerichtliche Nachprüfung einer Unternehmerentscheidung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Entscheidung des Arbeitgebers, Führungsebenen abzubauen und den Personalbestand auf Dauer zu reduzieren, gehört zu den sog. unternehmerischen Maßnahmen, die zum Wegfall von Arbeitsplätzen führen und damit den entsprechenden Beschäftigungsbedarf entfallen lassen können. Es handelt sich hierbei um typische Unternehmerentscheidungen, die der gerichtlichen Nachprüfung entzogen sind.

 

Normenkette

KSchG § 1 Abs. 2, § 14 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Siegen (Entscheidung vom 01.12.2000; Aktenzeichen 3 Ca 588/00)

 

Tenor

Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 01.12.2000 (3 Ca 588/00) teilweise abgeändert:

Die Klage wird hinsichtlich des Kündigungsschutzantrages [Klageantrag zu 1)] und des Weiterbeschäftigungsantrages [Klageantrag zu 6)] abgewiesen. Insoweit wird die Revision zugelassen.

Unter Abweisung des Hauptantrages zu 4) wird der Beklagte verurteilt, eine (gesonderte) Gewinnabrechnung für das Jahr 1999 gemäß § 10 Ziff. 2 des Vertrages vom 16.12.1994 durch einen Steuerberater erstellen zu lassen und diese Gewinnabrechnung dem Kläger auszuhändigen. Insoweit wird die Revision nicht zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung in dieser Instanz vorbehalten.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses, über die Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung, über die Auflösung des Anstellungsverhältnisses nach gestelltem Auflösungsantrag sowie über die Ansprüche auf Abrechnung offener Aufträge und einer Gewinnbeteiligung.

Der Beklagte ist Inhaber eines Architekturbüros in K1xxxxxx. Der am 27.08.1948 geborene Kläger, welcher verheiratet und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet ist, war bei dem Beklagten seit dem 15.11.1973 als Architekt tätig.

Am 01.01.1985 schlossen die Parteien – der Beklagte als Arbeitgeber und Auftraggeber (AG genannt) und der Kläger als Arbeitnehmer und Auftragnehmer (AN genannt) – einen „Arbeits- und freien Mitarbeitervertrag” (abgekürzt: AV 1985), in dem es unter anderem heißt:

§ 1

Das zwischen dem AG und dem AN seit 15.11.1973 bestehende Arbeitsverhältnis wird fortgesetzt und dahingehend erweitert, daß dem AN die Leitung der Planungsabteilung im Büro des Herrn B4xxxxx übertragen wird. Er wird ferner zum ständigen Vertreter des Herrn B4xxxxx in Verhandlungen mit Kunden, Behörden und Mitarbeitern berufen.

Die in Anlage 1 bezeichneten Rechtsgeschäfte bedürfen dabei der Genehmigung des AG nicht.

Zugleich wird hiermit ein freies Mitarbeiterverhältnis gegründet.

§ 5

Hinsichtlich des Urlaubs und der Gehaltsweiterzahlung im Krankheitsfall gelten die diesbezüglichen Vorschriften des Rahmentarifvertrages für die technischen Angestellten des Baugewerbes.

Nach § 10 Ziff. 2 AV 1985 erhielt der Kläger zuzüglich zu seinem Gehalt von 9,5 TDM zzgl. des geldwerten Vorteils für die Zurverfügungstellung eines Dienstwagens eine „Gewinnbeteiligung als freier Mitarbeiter” in Höhe von 22% des durch den Steuerberater des Beklagten errechneten Jahresgewinnes abzgl. eines kalkulatorischen Unternehmerlohns (168 TDM), der Büromiete (40,8 TDM) und einer Pauschale für Zahlungen an Mitarbeiter (20 TDM). Die Gewinnbeteiligung galt nicht als Gehalt im Sinne des § 5 AV 1985. Für die Gewinnermittlung dienten alle ab dem 01.01.1985 neu erteilten Aufträge bzw. Honorare gemäß den in § 14 AV 1985 in Bezug genommen Bestandsaufnahmen per 31.12.1984.

Am 01.01.1985 bevollmächtigte der Beklagte den Kläger als seinen ständigen Vertreter „in Verhandlungen mit Kunden, Behörden und Mitarbeitern” wie folgt:

  1. Personal einzustellen und zu entlassen bis zur Gehaltssumme des jeweiligen Mitarbeiters in einer Höhe von 4.000,00 DM monatlich. Sollten während einer längeren Abwesenheit von mir außergewöhnliche Situationen entstehen, ist Herr S1xxxxxxx auch zu weitergehenden Einstellungen oder Entlassungen befugt.
  2. Mit Bauherren, Behörden, Handwerkern und sonstigen Stellen zu verhandeln und verbindliche Anweisungen zu erteilen, soweit verbindliche Erklärungen im Rahmen meiner beruflichen Tätigkeit abzugeben.
  3. Anschaffungen und Verkäufe in einer Größenordnung von jeweils bis zu 5.000,00 DM zu tätigen.
  4. Herr S1xxxxxxx ist berechtigt, bei Schriftstücken meines Büros seinem Namen die Bezeichnung „Hbv” (Handlungsbevollmächtigter) hinzuzufügen.

Unter dem 16.12.1994 schlossen die Parteien mit dem Ziel einer späteren Partnerschaft einen (weiteren) „Arbeits- und freien Mitarbeitervertrag” (abgekürzt: AV 1994), in dem es unter anderem heißt:

§ 1

Das zwischen dem AG und dem AN seit 15.11.1973 bestehende Arbeitsverhältnis wird fortgesetzt und dahingehend erweitert, daß dem AN die Leitung der Planungsabteilung im Büro des Herrn B4xxxxx übertragen wird. Er wird ferner zum ständigen Vertreter des Herrn B4xxxxx in Verhandlungen mit Kunden, Behörden und Mitarbeitern berufen.

Zugleich wird hiermit ein freies Mitarbeiterverhältnis gegründet.

Die dem AN am 01.01.1985 erteilte Vollmacht bleibt v...

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