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LAG Hamm Beschluss vom 31.01.2001 - 4 Ta 127/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtbewilligung wegen mangelnder Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 117 Abs. 4 ZPO schreibt für die Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Benutzung des amtlichen Vordrucks vor. Die Nichtverwendung des Vordrucks macht den PKH-Antrag zwar nicht unzulässig, aber das Gericht kann ihn allein wegen der Nichtvorlage des Vordrucks als unbegründet (weil die Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht ist) zurückweisen, nachdem es vorher auf den Vordruckzwang hingewiesen hat. Solange der Vordruck nicht lückenlos ausgefüllt ist, ist der Antrag nicht formgerecht gestellt.

2. Die Prozeßkostenhilfe kann zwar dann, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen während der laufenden Instanz gegeben waren, auch noch nach Instanzbeendigung bewilligt werden, eine nachträgliche, rückwirkende Bewilligung von Prozeßkostenhilfe scheidet jedoch aus, wenn die Instanz, für die sie bewilligt werden soll, bereits bei Einreichung desvollständigen Antrags beendet ist oder während einer angemessenen Frist zur Anhörung der Gegenpartei endet. Mit anderen Worten, nach Abschluß der Instanz kann Prozeßkostenhilfe grundsätzlich nicht mehr bewilligt werden, es sei denn, daß vorher Entscheidungs- oder Bewilligungsreife vorgelegen hat. Durch einen veralteten und damit überholten Sozialhilfebescheid kann die PKH-Partei die fehlenden Angaben über ihr Einkommen in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft machen.

 

Normenkette

ZPO § 117 Abs. 2, 4, § 118 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Hamm (Entscheidung vom 24.08.1999; Aktenzeichen 3 Ca 752/99)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den PKH-Ablehnungsbeschluß des Arbeitsgerichts Hamm vom 24.08.1999 – 3 Ca 752/99 – wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Mi...

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