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LAG Hamm Beschluss vom 27.03.1985 - 12 TaBV 129/84

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Verfahrensgang

ArbG Bochum (Beschluss vom 21.09.1984; Aktenzeichen 1 BV 8/84)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 21.09.1984 verkündeten Beschluß des Arbeitsgerichts Bochum – 1 BV 8/84 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluß wird zugelassen.

 

Tatbestand

I

Die Beteiligten streiten über die Rechtswirksamkeit von Teilen eines Spruchs der bei der Antragstellerin aufgrund von Fernwirkungen des Arbeitskampfes in der Metallindustrie Nord-Württemberg/Nord-Baden und Hessen gebildeten Einigungsstelle.

Die Antragsstellerin stellt in ihrem Betrieb in B. Automobile und Automobilkomponenten her und bezieht hierfür auch Teile aus ihrem Werk in R., Sie beschäftigte per 30.04.1984 18267 Arbeitnehmer.

In Anbetracht des zu erwartenden Streiks in der Metallindustrie in Nord-Württemberg/Nord-Baden ab 14.05.1984 wurde auf Vorschlag der Antragstellerin vom 11.05.1984 ein Gesprächskreis aus Mitgliedern des Antragsgegners und Vertretern der Werksleitung gebildet, der sich täglich mit allen Fragen und Maßnahmen befassen sollte, die sich aus Fernwirkungen des Arbeitskampfes ergeben sollten. Im Zuge dieses Arbeitskampfes wurde auch das Werk der Antragstellerin in R. bestreikt.

Nachdem eine von der Antragsstellerin am 22.05.1984 vorgeschlagene Betriebsvereinbarung über Produktionseinschränkungen infolge des Arbeitskampfes (s. Entwurf Bl. 27 d.A.) nicht zustandegekommen war, schlug die Antragstellerin dem Antragsgegner am 23.05.1984 die Bildung einer Einigungsstelle zur Regelung der verbliebenen Modalitäten der Arbeitszeitverkürzung/Produktionseinschränkung vor.

Durch Betriebsmitteilung vom 25.05.1984 teilte die Antragsstellerin dem Antragsgegner folgendes mit:

„Wir nehmen Bezug auf unser Schreiben vom 23.05.1984 und auf den im Anschluß hieran geführten Schriftwech...

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