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LAG Hamm Beschluss vom 21.07.2009 - 1 Ta 206/09

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Rechtsbeschwerde zurückgewiesen 26.10.2009

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Verhandlung. Gültigkeit einer Rechtsnorm. verwaltungsgerichtliches Verfahren. Vorgreiflichkeit. sofortige Beschwerde

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach § 148 ZPO kann das Gericht die Aussetzung der Verhandlung über einen bei ihm anhängigen Rechtsstreit bis zur Erledigung eines anderen Rechtsstreits anordnen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand des anderweitig anhängigen Rechtsstreits bildet. Die Aussetzung der Verhandlung setzt damit neben der zu treffenden Ermessensentscheidung Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtsstreit zu treffenden Entscheidung im Sinn einer zumindest teilweise präjudiziellen Bedeutung voraus.

2. Die Aussetzung eines Verfahrens ist möglich, wenn die Entscheidung in dem einen Rechtsstreit die Entscheidung des anderen rechtlich beeinflussen kann. Wird in einem anderen Verfahren lediglich eine Rechtsfrage beantwortet, die vom Arbeitsgericht in eigener Zuständigkeit als Vorfrage zu entscheiden ist, fehlt es an einem Aussetzungsgrund.

 

Normenkette

ZPO §§ 148, 78; BriefArbbV

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Beschluss vom 23.02.2009; Aktenzeichen 4 Ca 274/09)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 26.10.2009; Aktenzeichen 3 AZB 24/09)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 23.02.2009 – 4 Ca 274/09 – aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 218,– EUR.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Aussetzung der von ihm beim Arbeitsgericht Dortmund anhängig gemachten Lohnklage.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit Mai 2006 als Briefzusteller tätig. Die Beklagte ist die Tochter...

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Zivilprozessordnung / § 148 Aussetzung bei Vorgreiflichkeit
Zivilprozessordnung / § 148 Aussetzung bei Vorgreiflichkeit

  (1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde ...

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