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LAG Hamm Beschluss vom 12.12.2011 - 10 TaBV 87/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einigungsstellenbesetzung. offensichtliche Unzuständigkeit. Mitbestimmung bei der zeitlichen Lage des Urlaubs von Mitarbeitern. Urlaubsdauer

Leitsatz (redaktionell)

1. Gemäß § 98 Abs. 1 S. 1 ArbGG kann ein Antrag auf Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden und auf Festsetzung der Zahl der Beisitzer wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle nur dann zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Offensichtlich unzuständig ist die Einigungsstelle, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt und sich die beizulegende Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erkennbar nicht unter einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand des Betriebsverfassungsgesetzes subsumieren lässt.

2. Durch die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG wird das dem Arbeitgeber bei der Festlegung der Lage des Urlaubs zustehende Gestaltungsrecht beschränkt. Dadurch sollen die Urlaubswünsche der einzelnen Arbeitnehmer und das betriebliche Interesse an der Kontinuität des Betriebsablaufs sinnvoll aufeinander abgestimmt werden. Sinn und Zweck ist dabei der Ausgleich der bei der Urlaubsfestlegung bestehenden widerstreitenden Interessen, namentlich zwischen den Urlaubswünschen einzelner Arbeitnehmer – auch untereinander – und dem Interesse des Arbeitgebers an einem geordneten, kontinuierlichen Betriebsablauf.

3. Demgegenüber bezieht sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht auf die Dauer des Urlaubs. Der Anspruch auf Urlaub und dessen Dauer bemessen sich vielmehr nach dem Gesetz (etwa § 3 BUrlG), den Vorschriften der Tarifverträge und nach günstigeren Ind...

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Arbeitsgerichtsgesetz / § 98 Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung
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