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LAG Hamm Beschluss vom 10.05.2016 - 5 Ta 169/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Funktionellle Zuständigkeit des Rechtspflegers für die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens

Leitsatz (amtlich)

Zuständig für die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens ist das Gericht (§ 120 Abs. 4 ZPO a. F., § 120a Abs. 1 ZPO); sie ist dem Rechtspfleger gemäß § 3 Nr. 3, § 20 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c) RPflG übertragen. Eine weitergehende Übertragung insbesondere auf den mittleren Dienst ist nicht vorgesehen (Im Anschluss an LAG Hamm, Beschluss vom 25.01.2016, 14 Ta 252/15, [...]; LAG Hamm, Beschluss v. 23.02.2016, 5 Ta 9/16, n.v.).

Leidet das Überprüfungsverfahren an einem formalen Mangel, kann dieser nicht im Beschwerdeverfahren geheilt werden. Die auf einem solchen Verfahren beruhende Aufhebungsentscheidung des Arbeitsgerichtes ist aufzuheben.

Normenkette

ZPO a.F. § 120 Abs. 4; ZPO § 120a Abs. 1; RPflG § 3 Nr. 3; RPflG § 20 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c

Verfahrensgang

ArbG Herne (Entscheidung vom 15.09.2015; Aktenzeichen 4 Ca 3097/12)

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 18.09.2015 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 15.09.2015 (4 Ca 3097/12) aufgehoben.

Es verbleibt bei der durch Beschluss vom 10.01.2013 bewilligten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Dem Kläger war durch Beschluss des Arbeitsgerichtes vom 10.01.2013 Prozesskostenhilfe ohne Anordnung einer Ratenzahlung bewilligt worden.

Mit Schreiben vom 18.08.2015 wurde der Kläger aufgefordert, sich über seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erklären. Das Schreiben wurde unterschrieben von einer Regierungsbeschäftigten des Gerichtes.

Nachdem die Erklärung nicht innerhalb der gesetzten Frist eingegangen war, wurde die bewilligte Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 15.09.2015 wieder aufgeh...

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