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LAG Hamm Beschluss vom 09.11.2018 - 13 TaBV 82/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsstellung eines Betriebsratsmitglieds nach Abschluss eines berufsqualifizierenden dualen Studiums. Begriff des Berufsausbildungsverhältnisses im Sinne von § 78a BetrVG. Anspruch auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis

Leitsatz (amtlich)

Nach Abschluss eines berufsqualifizierenden dualen Studiums mit dem Erwerb des Hochschulgrades eines Bachelor of Arts besteht für ein Betriebsratsmitglied mangels Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses im Sinne des § 78a BetrVG kein auf diese Schutznorm gestützter Anspruch auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis.

Normenkette

BetrVG § 78a

Verfahrensgang

ArbG Münster (Entscheidung vom 18.05.2017; Aktenzeichen 2 BV 4/17)

Tenor

Die Beschwerden des Betriebsrats und der Beteiligten E gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 18.05.2017 – 2 BV 4/17 – werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor präzisierend wie folgt lautet:

Es wird festgestellt, dass zwischen der Arbeitgeberin und der Beteiligten E nach Ende des Studienvertrages vom 10./14.07.2013 mit Ablauf des 31.03.2017 kein Arbeitsverhältnis begründet worden ist.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob zwischen der Arbeitgeberin und der Beteiligten E gemäß § 78a BetrVG ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen und ob dieses ggf. aufzulösen ist.

Die Arbeitgeberin stellt moderne Filtersysteme für die Automobil- und Motorenindustrie her. Sie unterhält in C und in N/O jeweils betriebsverfassungsrechtlich eigenständige Organisationseinheiten. Der für N und O einheitlich gewählte Betriebsrat (Beteiligter zu 3.) ist zurzeit für ca. 1.600 Mitarbeiter zuständig. Diesem Betriebsrat gehörte die Beteiligte E seit dem 25.05.2016 als ordentliches Mitglied an, nachdem sie zuvor als Jugend- und Au...

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