Verfahrensgang
ArbG Hagen (Westfalen) (Beschluss vom 20.09.1984; Aktenzeichen 2 BV 15/84) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 20.09.1984 verkündete Beschluß des Arbeitsgerichts Hagen – 2 BV 15/84 – abgeändert:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I
In dem beim Arbeitsgericht am 11.05.1984 eingereichten Verfahren streiten die Beteiligten darüber, ob zwei juristische Personen einen gemeinsamen betriebsratsfähigen Betrieb führen.
Die Antragstellerin zu 1), eine GmbH & Co. KG, stellt in S., Apparate, Behälter und Rohrleitungen her. Sie beschäftigt insgesamt 19 Arbeitnehmer, davon in der Produktion acht Arbeitnehmer. Bei der Antragstellerin zu 2), einer GmbH, sind insgesamt 29 Arbeitnehmer tätig. Die GmbH ist auf demselben Betriebsgelände wie die KG ansässig. Die GmbH führt Montagearbeiten mit und ohne Beistellung von Material und Reparaturarbeiten (Einsatz von Arbeitnehmern dabei: z.Zt. 21) durch. Bei den Montagearbeiten verwendet die GmbH auch Material, das von der KG hergestellt wird. Der alleinige Geschäftsführer der GmbH und der Komplementär in der KG ist identisch. Dieser Geschäftsführer ist auch alleiniger Anteilseigner bei beiden juristischen Personen.
Die zur Zeit fünf Auszubildenden laut Ausbildungsvertrag der GmbH werden von der KG mit ausgebildet. Die Geräte und Nachschubmaterialien für die Versorgung der Baustellen der GmbH sind im Gebäude des gemeinsamen Firmensitzes beider juristischen Personen untergebracht. Ebenso werden von dort aus die gemeinsamen Büro- und Verwaltungsarbeiten erledigt, wofür eine Angestellte, die laut Arbeitsvertrag bei der KG tätig ist, ein Lohnbuchhalter und ein Finanzbuchhalter, die beide laut Arbeitsvertrag bei der GmbH tätig sind, und ein Kalkulator, der laut Arbeitsvertrag b...