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LAG Hamm Beschluss vom 03.01.2024 - 13 Ta 350/23

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erforderlichkeit eines neuen Antrags nach der auf den ursprünglich gestellten Antrag hin erfolgten Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Falle des nachfolgenden Abschlusses eines Mehrvergleichs

 

Leitsatz (amtlich)

Zwar ist nach der auf den ursprünglich gestellten Antrag hin erfolgten Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Falle des nachfolgenden Abschlusses eines Mehrvergleichs ein neuer Antrag erforderlich. Dieser kann aber von der Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, auch konkludent gestellt werden. Ein solcher konkludenter Antrag kann regelmäßig den Erklärungen der Partei im Rahmen des Vergleichsschlusses nach § 278 Abs. 6 ZPO im Wege der Auslegung entnommen werden.

 

Normenkette

ZPO §§ 114, 117, 278 Abs. 6

 

Verfahrensgang

ArbG Iserlohn (Entscheidung vom 23.11.2023; Aktenzeichen 5 Ca 1058-23)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 23. November 2023 (5 Ca 1058/23) abgeändert.

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe auch für den Mehrvergleich vom 14. November 2023 unter Beiordnung von Rechtsanwalt A mit der Maßgabe bewilligt, dass monatlich Raten in Höhe von 272,00 € zu leisten sind.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger erhob unter dem 28. August 2023 eine Kündigungsschutzklage gegen eine ordentliche Kündigung vom 28. August 2023 zum 30. November 2023, beantragte seine Weiterbeschäftigung sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Mit Beschluss vom 6. Oktober 2023 bewilligte das Arbeitsgericht Prozesskostenhilfe für den Kündigungsschutzantrag mit der Maßgabe, dass der Kläger monatliche Raten in Höhe von 272,00 € zu leisten hat. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Weiterbeschäftigungsantrag wies das Arbeitsgericht zurück mit der Begründung, das...

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