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LAG Hamburg Urteil vom 30.08.2001 - 7 Sa 53/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sachgrundbefristung Vertretung. Befristung. Sachgrund. Krankheitsvertretung. Prognose

 

Leitsatz (amtlich)

Die wiederholte Befristung wegen einer sich mehrfach verlängernder Arbeitsunfähigkeit der zu vertretenden Stammkraft steht der Prognose des künftigen Wegfalls des Vertretungsbedarfs dann entgegen, wenn dem Arbeitgeber bekannt ist, dass diese Stammkraft aufgrund ihrer langjährigen Arbeitsunfähigkeit bei der Krankenkasse ausgesteuert ist, seit langem Arbeitslosengeld bezieht und das Arbeitsverhältnis nur nach als sog. „leere Hülse” besteht. In diesem Fall muss der Arbeitgeber erhebliche Zweifel daran haben, dass die zu vertretende Stammkraft überhaupt wieder zurückkehren wird.

 

Normenkette

BGB § 620; BeschFG § 1; SGB III §§ 117-119; SGB VI § 44 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 22.03.2000; Aktenzeichen 13 Ca 443/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 04.12.2002; Aktenzeichen 7 AZR 545/01)

 

Tenor

Die. Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 22. März 2001 – 13 Ca 443/99– wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis über das zum 22. Oktober 1999 vereinbarte Fristende hinaus fortbesteht.

Die Klägerin war seit dem 12. Mai 1995 bei der Beklagten im … Krankenhaus …, dort in der Radiologischen Klinik, als Stationsfrau mit einer zuletzt erzielten monatlichen Vergütung von DM 2.150,00 brutto auf Basis der folgenden zwischen den Parteien abgeschlossenen befristeten Arbeitsverträge beschäftigt:

  1. Vertrag vom 12. Juni 1995 (Bl. 5/6 d.A.) in Verbindung mit Vertrag vom 22. Mai 1997 (Bl. 7/8 d.A.) befristet für den Zeitraum vom 12. Juni 1995 bis zum 22. April 1998:

    „Für die Zeit des Erziehungsurlaubes bzw. der Rückkehr der Stelleninhaberin,...

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