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LAG Hamburg Urteil vom 28.11.1997 - 3 Sa 25/97

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Regelung in § 2 Zuwendungs-TV (juris: ZuwAng TVtr), nach der nach eine Herabsetzung der regelmäßigen arbeitsvertraglichen Arbeitszeit für den Monat September zu einer entsprechend niedrigeren Zuwendung führt verstößt weder gegen § 2 Abs. 1 BeschFG (juris: BeschFArbRG) noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

2. Der Arbeitgeber macht sich nicht schadensersatzpflichtig, wenn er einen Arbeitnehmer, der a aus eigener Initiative einen Antrag auf Herabsetzung seiner Arbeitszeit u. a. für den Monat September stellt, nicht von sich aus auf die bei einer Reduzierung der Arbeitszeit im September eintretende gegenüber der jahresdurchschnittlichen Arbeitszeit überproportionale Verringerung der Zuwendung nach dem Zuwendungs-TV hinweist.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1; BeschFG § 2 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 27.11.1996; Aktenzeichen 7 Ca 284/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.08.1999; Aktenzeichen 10 AZR 424/98)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 27. November 1996 – 7 Ca 284/96 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage mit dem in der Berufungskammer gestellten Antrag abgewiesen wird.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit seiner Klage restliche Zuwendung nach dem auf das Arbeitsverhältnis aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung anwendbaren Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973, abgeschlossen u. a. zwischen der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder und der ÖTV (im folgenden abgekürzt: Zuwendungs-TV).

Der Kläger ist bei der Beklagten langjährig als vollbeschäftigter Angestellter beschäftigt. Mit Änderungsvertrag vom 25. Juli 1995 vereinbarten die Parteien eine Reduzierung der Arbeitszeit des Klägers...

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