Entscheidungsstichwort (Thema)
Urlaubsentgeltberechnung. Urlaubsentgeltberechnung bei im Fernverkehr regelmäßig geleisteten Überstunden
Leitsatz (amtlich)
Der Gesetzeszweck des § 11 Abs. 1 BUrlG gebietet keine vom Wortsinn abweichende Auslegung dahin, daß die im Fernverkehr geleisteten Überstunden nicht als „Überstunden” im Sinn dieser Norm anzusehen sind, sondern nur die „klassischen” Überstunden, die beispielsweise aufgrund Arbeitsanfalls zusätzlich zu den vereinbarten oder tarifvertraglich üblichen Wochenstunden erbracht werden.
Dies gilt auch dann, wenn die Tätigkeit eines Kraftfahrers im Fernverkehr nur erbracht werden kann, wenn regelmäßig Überstunden geleistet werden.
Normenkette
BUrlG § 11 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 14.10.1997; Aktenzeichen 3 Ca 258/97) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 14. Oktober 1997 – 3 Ca 258/97 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit seiner am 18. Juli 1997 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger das Ziel, daß auch zukünftig bei der Berechnung seines Urlaubsentgeltes von ihm im Berechnungszeitraum geleistete „Überstunden Fernverkehr” berücksichtigt werden.
Der Kläger ist seit dem 1. August 1994 bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages vom 1. August 1994 regelt sich das Arbeits- und Lohnverhältnis nach dem Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Güternahverkehrs- und Speditionsgewerbe für Hamburg. Gemäß § 7 des Manteltarifvertrages in der Fassung vom 13. Mai 1996 gilt das Bundesurlaubsgesetz in seiner jeweils gültigen Fassung.
Die Beklagte hat den Monatsabrechnungen für die Monate März und April 1997 für das...