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LAG Hamburg Urteil vom 19.06.2003 - 7 Sa 45/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsbegriff

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bleibt die gesamte Organisation in den Händen einer ausländischen Muttergesellschaft und besteht in Deutschland lediglich eine „Briefkasten”-Firma ohne betriebliche Strukturen und hat der deutsche Geschäftsführer keine nennenswerte Leitungsfunktion im operativen Geschäft, so handelt es sich um keinen Betrieb i.S.v. § 23 KSchG.

2.Der Kündigungsschutz nach dem KSchG ist nicht unternehmensübergreifend ausgestaltet.

 

Normenkette

KSchG §§ 23, 1

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Teilurteil vom 26.04.2002; Aktenzeichen 11 Ca 470/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 03.06.2004; Aktenzeichen 2 AZR 386/03)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 26. April 2002 – 11 Ca 470/00 – abgeändert und die Klage hinsichtlich der Anträge 1) – 3) abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Die Entscheidung über die weiteren Kosten bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der mit Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 18. Oktober 2000 zum 30. April 2001 und mit einem weiteren Schreiben vom 22. März 2001 zum 30. September 2001 ausgesprochenen ordentlichen Kündigungen sowie den Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers.

Der Kläger ist aufgrund des undatierten schriftlichen Arbeitsvertrages (Anlage K 1, Bl. 4 f. d.A.) seit dem 1. Juni 1999 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im folgenden: Beklagte) als Business Development Executive (BDE) beschäftigt. Gesellschafterin der Beklagten ist ein englisches Unternehmen, das sich weltweit in der Branche der Unternehmensberatung betätigt.

Mit dem Kläger wurde ein Festgehalt von jährlich DM 291.000,00 vereinbart. Zusätzlich war ihm im erste...

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