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LAG Hamburg Urteil vom 16.09.2003 - 2 Sa 35/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Übung. Lohnerhöhung. Aufrundung einer Lohnsteigerung. Weitergabe einer Tariflohnerhöhung an einen außertariflichen Angestellten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Aus diesem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern i.d.R. stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen.

2. Es entsteht kein Anspruch aus betrieblicher Übung, wenn ein tarifgebundener Arbeitgeber einem außertariflichen Angestellten in der Vergangenheit eine Gehaltserhöhung entsprechend der Tarifgehaltserhöhung gewährt und diesen Betrag auf volle 10 DM aufgerundet hat.

 

Normenkette

BGB §§ 611, 242, 151

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 01.04.2003; Aktenzeichen 3 Ca 381/02)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 03.11.2004; Aktenzeichen 5 AZR 73/04)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 1. April 2003 – 3 Ca 381/02 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit seiner Klage verfolgt der Kläger Zahlungsansprüche gestützt auf das Rechtsinstitut der betrieblichen Übung.

Der Kläger war bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der A. AG, tätig. Mit Wirkung zum 1. Januar 1984 wurde der Kläger zum leitenden Handlungsbevollmächtigten ernannt (Anl. zur Klagschrift, Bl. 12 d.A.). Seitdem erhielt der Kläger eine außertarifliche Vergütung. Das Arbeitsverhältnis ging im Jahre 2000 auf die Beklagte über.

Die A. AG passte das Gehalt des Klägers regelmäßig prozentual ents...

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