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LAG Hamburg Urteil vom 14.01.2004 - 5 Sa 13/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifauslegung. Auslegung einer Vereinbarung der Tarifparteien, Altersteilzeit. Tarifregelungen zur Altersteilzeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Vereinbarung der Tarifvertragsparteien vom 16.11.1998, die den Beschäftigten mit einer Altersteilzeitvereinbarung nach dem Tarifvertrag „Altersteilzeit Bodenpersonal vom 01.10.1996” ein Optionsrecht für neue Tarifbedingungen einräumt, bezog sich ausschließlich auf den zeitlich nächstfolgenden Tarifvertrag vom 31.03.2000 und nicht auch noch auf später abgeschlossene Tarifverträge.

 

Normenkette

TVG § 1 Abs. 1, § 4; Altersteilzeitgesetz 1996 § 2; BGB §§ 133, 157

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 19.09.2002; Aktenzeichen 26 Ca 523/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.02.2005; Aktenzeichen 9 AZR 52/04)

 

Tenor

Das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 19. September 2002 – Az.: 26 Ca 523/01 – wird auf die Berufung der Beklagten abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte EUR 9.214, 35 (i. W: Euro neuntausendzweihundertvierzehn 35/100) nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. März 2003 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob dem Kläger ein Abfindungsanspruch wegen Altersteilzeit gem. § 12 des Tarifvertrages Altersteilzeitarbeit für das Bodenpersonal in der ab 1. Februar 2001 geltenden Fassung vom 24. März 2001 zusteht.

Zwischen den Parteien besteht der Vertrag über Altersteilzeitarbeit vom 20. Oktober 1999. Gem. § 5 des Vertrages erhält der Kläger, der nicht tarifgebunden ist, einen Aufstockungsbetrag, der das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit auf 85 % des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Vollarbeitszeitvergütung ...

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