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LAG Hamburg Urteil vom 07.03.1995 - 6 Sa 53/94

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Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 02.06.1994; Aktenzeichen S 14 Ca 161/92)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.03.1997; Aktenzeichen 3 AZR 729/95)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 1, 3) + 4) wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 2. Juni 1994 – S 14 Ca 161/92 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf betriebliche Alters- und Invalidenrente geltend.

Der am 16. September 1931 geborene Kläger trat am 7. Dezember 1953 in die Dienste der Deutschen Dampfschiffahrtsgesellschaft Hansa AG (im folgenden: DDG Hansa). Das Heuer Verhältnis des Klägers bei der DDG Hansa dauerte ohne Unterbrechung bis zum Jahre 1980 an. Ende der 70 er Jahre geriet die DDG Hansa in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Im Rahmen eines Vergleichsverfahrens veräußerte die DDG Hansa im September/Oktober 1980 ihre Schiffe MS „Sturmfeld” und MS „Braunfels” an eine von der Hamburgischen Landesbank gegründete Gesellschaft für regionale Wirtschaftsförderung; gleichzeitig wurde die Bereederung beider Schiffe durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) vereinbart.

Aufgrund einer Vereinbarung zwischen der DDG Hansa und der Beklagten zu 1) sollten für die mit der MS „Braunfels” übernommene deutsche Besatzung die im Schreiben vom 29.09.1980 (Anl. Bl. 17 d.A.) gelten.

Mit Fernschreiben vom 10.10.1980 (Bl. 124 d.A.) benannte die DDG Hansa die zur Übernahme abgestellten Besatzungsmitglieder für MS „Braunfels”. Mit Schreiben v. 30.10.1980 (Bl. 82 f. d.A.) übersandte die DDG Hansa an die Beklagte zu 1) die Personalunterlagen für die im Anschreiben genannten Besatzungsmitglieder unter Bezugnahme auf eine Absprache vom 29.10.1980, wonach die vorgenannten Herren ab 1.11.1980 als...

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