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LAG Hamburg Urteil vom 05.11.2001 - 6 Sa 41/01

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Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 29.03.2001; Aktenzeichen 8 Ca 322/00)

 

Tenor

Das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 29. März 2001 – 8 Ca 322/00 – wird abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger nach der Tarifgruppe 5 des Entgelttarifvertrages für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der Systemgastronomie (Bereich West-Deutschland) zu vergüten.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütungsdifferenzen für den Zeitraum März bis Mai 2000 in Höhe von 1140,00 DM brutto nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 4.August 2000 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an ihn weitere 700,00 DM brutto nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 4.August 2000 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an ihn Vergütungsdifferenzen für den Zeitraum von Juni bis Dezember 2000 in Höhe von 3583,00 DM brutto nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 3.Januar 2001 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die korrekte tarifliche Vergütung des Klägers.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Verbandsmitgliedschaft die tarifvertraglichen Regelungen für die Arbeitnehmer der Systemgastronomie (Bereich West-Deutschland) Anwendung.

Der Kläger ist seit 1984 bei der Beklagten beschäftigt, zunächst als Küchenhelfer, seit 1990 überwiegend in der Speisenzubereitung.

Die personelle Besetzung des Restaurants, in dem der Kläger tätig ist, während einer Schicht besteht aus 3 Personen:

  • dem Koch, der die Vor- und Zubereitung der Speisen übernimmt, mit Ausnahme der Überwachung des Grillvorgangs;
  • dem Griller, der den Grill bedient und den Außer-Haus-Ver...

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