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LAG Hamburg Urteil vom 01.09.2005 - 8 Sa 58/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigungsschutz nach Bestandsschutzregelung des § 23 Abs. 1 S. 3 KSchG

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Kündigungsschutz der vor dem 01.01.2004 in einem Betrieb mit weniger als 10 Arbeitnehmern Beschäftigten bleibt nur so lange erhalten, wie die Anzahl der nach der alten Regelung geschützten Arbeitnehmer insgesamt über 5 bleibt.

 

Normenkette

KSchG § 23 Abs. 1 S. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 16.03.2005; Aktenzeichen 13 Ca 559/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.09.2006; Aktenzeichen 2 AZR 840/05)

BAG (Beschluss vom 15.12.2005; Aktenzeichen 2 AZN 939/05)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 16. März 2005 (Az.: 13 Ca 559/04) wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tagen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristgemäßen Kündigung der Beklagten vom 30. 11. zum 31. 12. 2004. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird gemäß § 69 II ArbGG auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (BI. 36 – 38 d. A.) verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Kündigung bedürfe keiner sozialen Rechtfertigung, da die Beklagte im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt haben, die gemäß § 23 1 KSchG bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten zu berücksichtigen seien. Wegen der weiteren Gründe wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen (BI. 38 – 43 d.A.).

Gegen das am 16. 3. 2005 verkündete und dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 25. 5. 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13. 6. 2005 Berufung eingelegt und diese mit am gleichen Tag eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Berufung greift die tatsächlichen Feststellungen des Arbeitsger...

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