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LAG Hamburg Beschluss vom 24.02.2005 - 3 TaBV 11/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsratsbeschluss zur Einleitung eines Beschlussverfahrens. Genehmigung der Prozessführung. sachkundiger Arbeitnehmer als Auskunftsperson. Sachverständiger. Erforderlichkeit

Leitsatz (amtlich)

1. Die Heilung der Unwirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses über die Einleitung eines Beschlussverfahrens und die Beauftragung eines Rechtsanwalts kann nicht nur bis zum Abschluss der ersten Instanz erfolgen. Auch wenn man davon ausgeht, dass ein solcher Beschluss des Betriebsrats nicht rückwirkend eine Rechtsgrundlage für einen Kostenerstattungsanspruch des Betriebsrats für die im erstinstanzlichen Rechtszug angefallenen Rechtsanwaltsgebühren schaffen kann (BAG 5. April 2000 – 7 ABR 6/99 – EzA § 40 BetrVG 1972 Nr 91), kann eine Genehmigung einer Prozessführung einschließlich der Einlegung eines Rechtsmittels grundsätzlich noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz erfolgen (aA BAG 18. Februar 2003 – 1 ABR 17/02 – EzA § 77 BetrVG 2001 Nr 4).

2. Wenn der Betriebsrat ohne sachkundige Unterstützung eine Aufgabe nicht ordnungsgemäß wahrnehmen kann, muss er zunächst die ihm vom Arbeitgeber gebotene Möglichkeit der Unterrichtung durch Fachkräfte des Betriebes oder Unternehmens nutzen, ehe er die Beiziehung eines Sachverständigen gemäß § 80 Absatz 3 BetrVG als erforderlich ansehen darf. Dieser vom BAG in Bezug auf EDV-Systeme entwickelte Grundsatz gilt auch für andere Gegenstände wie zB die rechtliche Beurteilung von Formulararbeitsverträgen. Auch bei einem solchen Gegenstand darf der Betriebsrat die Inanspruchnahme der vom Arbeitgeber angebotenen Fachkräfte nicht von vornherein mit der pauschalen Begründung ablehnen, diese Personen besäßen nicht sein Vertrauen.

3. Der Betriebsrat ist in der Regel ggf auch gehalten, ...

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