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LAG Hamburg Beschluss vom 14.06.2016 - 2 TaBV 2/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung zum Gesundheitsschutz bei Mitarbeiterbefragung in Konzerngesellschaft. Unterlassungsanträge des örtlichen Betriebsrats zur faktischen Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte durch Maßnahmen der Konzernobergesellschaft

Leitsatz (amtlich)

1. Bei einer konzernweiten Mitarbeiterbefragung steht dem örtlichen Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG zu, auch wenn die beteiligten Arbeitgeber nur mit einem Teil der gestellten Fragen etwa erforderliche Maßnahmen des Gesundheitsschutzes zu identifizieren beabsichtigen, soweit es sich bei dem Fragebogen um ein unauflösbares Gesamtwerk handelt.

2. Ein Mitarbeiterfragebogen ist kein Personalfragebogen (§ 94 Abs. 1 BetrVG) und auch keine Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze (§ 94 Abs. 2 BetrVG), wenn die mittels Fragebogen erhobenen Daten einem einzelnen Arbeitnehmer nicht zuzuordnen sind, etwa weil der Arbeitgeber ein Drittunternehmen mit der Befragung beauftragt hat, das sich ihm gegenüber verpflichtet hat, die Ergebnisse nur in anonymisierter Form weiterzuleiten.

Leitsatz (redaktionell)

1. Der örtliche Betriebsrat eines Tochterunternehmens kann von der Arbeitgeberin verlangen, die mitbestimmungswidrige Durchführung und Auswertung einer Mitarbeiterbefragung gegenüber ihren Beschäftigten ohne seine zuvor erteilte oder durch Einigungsstellenspruch ersetzte Zustimmung zu unterlassen. Das Unterlassungsverlangen richtet sich dabei nicht auf eine von der Arbeitgeberin selbst zu unterlassende Maßnahme sondern auf die Unterlassung einer mitbestimmungswidrigen Durchführung und Auswertung der Mitarbeiterbefragung durch die Konzernobergesellschaft gegenüber den Beschäftigten der Konzerngesellschaft.

2. Der Betriebsrat einer Konzerngesellschaft kann von der Arbeitgeberin...

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