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LAG Hamburg Beschluss vom 13.02.2003 - 5 Ta 3/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe. Bewilligung nach Instanzende. Vorlage von Unterlagen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe muss bis zum Ende der Instanz gestellt sein, für die Prozesskostenhilfe beantragt wird. Zweck der Prozesskostenhilfe ist, eine Prozessführung zu ermöglichen, nicht jedoch, einen bereits geführten Prozess nachträglich wirtschaftlich abzusichern.

2. Wird eine vom Arbeitsgericht über das Ende der Instanz hinaus gesetzte Frist zur Einreichung von fehlenden Unterlagen hinsichtlich des Antrags auf Prozesskostenhilfe nicht eingehalten, bleiben die nach Ablauf der Frist eingereichten Unterlagen bei der Entscheidung über den Antrag unberücksichtigt, weil in diesem Fall ein umfassender Antrag erst nach Instanzende eingereicht worden ist.

 

Normenkette

ZPO §§ 114, 115 Abs. 1 S. 4, § 117 Abs. 2, § 118 Abs. 2 S. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Beschluss vom 30.12.2002; Aktenzeichen 19 Ca 556/02)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 03.12.2003; Aktenzeichen 2 AZB 19/03)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 30. Dezember 2002 (19 Ca 556/02) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Im Ausgangsverfahren kündigte er mit seiner am 7. November 2002 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen Klage den Antrag an, festzustellen, dass eine Kündigung seines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten rechtsunwirksam ist und dieses über den Ablauf der Kündigungsfrist weiter fortbesteht. Mit Schriftsatz vom 14. November 2002, beim Arbeitsgericht eingegangen am 18. November 2002, stellte er den Antrag, ihm unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Zu...

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