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LAG Hamburg Beschluss vom 08.11.2001 - 6 Ta 24/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstandswert bei Teilzeitklage

 

Leitsatz (amtlich)

„Bei einer Klage des Arbeitnehmers auf Arbeitszeitreduzierung (Teilzeit) gemäß § 8 Tz BfG bemisst sich der Streitwert/Gegenstandswert gemäß § 12 Abs. 7 S. 2 ArbGG auf das 36-fache der Vergütungsdifferenz, jedoch begrenzt auf den Vierteljahresverdienst gemäß § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG.”

 

Normenkette

BRAGO § 10; ArbGG § 12 Abs. 7; Tz BfG § 8

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Entscheidung vom 15.10.2001; Aktenzeichen 21 Ca 172/01)

 

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 15. Oktober 2001 – 21 Ca 172/01 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Mit der Klage im Rechtsstreit 21 Ca 172/01 hat die Klägerin einen Anspruch auf Umwandlung ihres Vollzeit- in einen Teilzeitarbeitsplatz geltend gemacht.

Nach Erledigung des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Gegenstandswert festgesetzt, und zwar gemäß Beschluss vom 15. Oktober 2001 auf drei Bruttomonatsverdienste = DM 13.500,00.

Gegen den am 18. Oktober 2001 zugestellten Beschluss wenden sich die Prozessbevollmächtigten mit der am 26. Oktober 2001 bei Gericht eingegangenen Beschwerde. Nach ihrer Auffassung ist eine Festsetzung des Gegenstandswertes gemäß § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG auf die 36-fache Differenz zwischen Vollzeit- und Teilzeitvergütung, d. h. auf DM 81.000,00 geboten.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts ist zwar gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 BRAGO statthaft, da der Beschwerdegegenstand DM 100,00 übersteigt. Bei einem nach den Vorstellungen der Prozessbevollmächtigten geänderten Gegenstandswert wäre die Vergü...

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