Entscheidungsstichwort (Thema)
Einzelne Flugzeuge oder die Strecken an sich als nicht übergangsfähige Betriebsteile. Wet-Lease als eigener Betriebsteil bei dortigem Personalschwerpunkt. Abflugstationen regelmäßig nicht eigenständig. Sitz des Unternehmers als ausschlaggebender Faktor für die örtliche Zuständigkeit der Agentur für Arbeit bei Massenentlassungsanzeige. Anspruch auf Nachteilsausgleich als Masseschuld oder Insolvenzforderung. Zulässigkeit der Feststellungsklage nur bei angemeldeten und bestrittenen Insolvenzforderungen
Leitsatz (amtlich)
1. Sofern Flugzeuge und Besatzungen in einem Luftfahrtunternehmen auf unterschiedlichen Flugstrecken eingesetzt werden, sind weder die einzelnen Flugzeuge noch die Lang-, Mittel- oder Kurzstrecken übergangsfähige wirtschaftliche Teileinheiten im Sinne des § 613a BGB bzw. der Richtlinie 2001/23/EG vom 12. März 2001.
2. Bei den einzelnen Abflugstationen kommt es auf deren Ausgestaltung und Organisationsstruktur an. Ist der gesamte Flugbetrieb im Wesentlichen zentral organisiert, ohne dass vor Ort eine Leitung existiert, die wesentliche Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt, so handelt es sich bei den Abflugstationen nicht um Betriebsteile.
3. Das sog. wet-lease bildet dann keine übergangsfähige wirtschaftliche Teileinheit, wenn das Personal überwiegend nicht nur in diesem Bereich, sondern auch im eigenwirtschaftlichen Flugbetrieb eingesetzt wird, und es zudem an einer gesonderten Leitung des wet-lease fehlt. Hieran ändert sich nichts, wenn im Rahmen einer sukzessiven Betriebsstilllegung für eine kurze Übergangsfrist (hier zwei bis drei Monate) nur noch im wet-lease geflogen wird.
4. Bilden die einzelnen Flugstationen keine unterscheidbare Einheit von gewisser Dauerhaftigkeit und Stabilität, in der bestimmte Aufgaben von einer Gesamtheit...