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LAG Düsseldorf Urteil vom 26.10.2010 - 17 Sa 540/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung eines Alkoholikers (Rückfall) fristlos hilfsweise fristgerecht

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Kündigung wegen Alkoholabhängigkeit ist grundsätzlich nach den für krankheitsbedingte Kündigungen geltenden Grundsätzen zu beurteilen. Krankheit ist zwar nicht als wichtiger Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB generell ungeeignet. Da aber schon an eine ordentlichen Kündigung wegen Erkrankung eines Arbeitnehmers ein strenger Maßstab anzulegen ist, kommt eine außerordentliche Kündigung nur in eng zu begrenzenden Ausnahmefällen in Betracht. Dies kann i.d.R. nur bei einem Ausschluss der ordentlichen Kündigung aufgrund tarifvertraglicher oder einzelvertraglicher Vereinbarungen in Betracht kommen, da die Einhaltung der Kündigungsfrist eigentlich immer zumutbar sein dürfte.

2. Selbst wenn man bei einem Rückfall eines Alkoholikers für die Beurteilung einer negativen Prognose einen geringeren Maßstab anzusetzen hat, führen selbst zwei Rückfälle nicht zwingend zu einer negativen Prognose. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der alkoholkranke Arbeitnehmer vor dem die Kündigung auslösenden Vorfall mehr als eineinhalb Jahre seine Tätigkeit ohne Beeinträchtigung verrichtet hat.

 

Normenkette

KSchG § 1; BGB §§ 626, 615

 

Verfahrensgang

ArbG Wuppertal (Urteil vom 08.03.2010; Aktenzeichen 1 Ca 2434/09 v)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.12.2012; Aktenzeichen 2 AZR 32/11)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 08.03.2010 – 1 Ca 2434/09 v – teilweise abgeändert:

  1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die fristgerechte Kündigung des Beklagten vom 28.05.2009 aufgelöst worden ist.
  2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Gehalt für die Zeit vom 01.01.2010 bis zum 31.10.2010 von 31.567,60 EUR ...

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