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LAG Düsseldorf Urteil vom 26.07.1996 - 15 Sa 165/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verdachtskündigung

 

Leitsatz (amtlich)

Wird nach Ausspruch einer Kündigung wegen des Verdachts einer Straftat das wegen des Verdachts der Straftat gegen den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, und ist zu diesem Zeitpunkt der Kündigungsschutzprozeß noch nicht beendet, ist auf Unwirksamkeit der Verdachtskündigung zu erkennen ohne Rücksicht darauf, daß zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung alle Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Verdachtskündigung erfüllt waren. Es ist dabei nicht zu unterscheiden zwischen einer Einstellung „wegen erwiesener Unschuld” und einer Einstellung „mangels Beweises”.

 

Normenkette

BGB § 626

 

Verfahrensgang

ArbG Oberhausen (Urteil vom 05.12.1995; Aktenzeichen 3 Ca 1650/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.08.1997; Aktenzeichen 2 AZR 620/96)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 05.12.1995 – 3 Ca 1650/95 – abgeändert:

Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch außerordentliche noch durch ordentliche Kündigung vom 17.07.1995 beendet worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu unveränderten Bedingungen als Innenreinigerin weiterzubeschäftigen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die am 26.08.1940 geborene Klägerin war ab 21.05.1979 für die Beklagte, die sich mit Gebäudereinigung befaßt, als Reinigungskraft tätig. Die Arbeitszeit der Klägerin belief sich auf vier Stunden täglich in einer Sechs-Tage-Woche, sie erhielt zuletzt 13,46 DM brutto pro Stunde.

Die Beklagte setzte die Klägerin im M. hospital G. ein. Die Klägerin hatte dort während der Nachtstunden Reinigungsarbei...

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