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LAG Düsseldorf Urteil vom 23.02.2010 - 17 Sa 1133/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wettbewerbsverstoß-Schadensersatz

 

Leitsatz (amtlich)

Anforderungen an eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO

 

Normenkette

UWG § 9 Abs. 1; BGB § 823

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 09.06.2008; Aktenzeichen 3 (8) Ca 336/06)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.09.2012; Aktenzeichen 10 AZR 370/10)

 

Tenor

1) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 9.6.2008 – 3 (8) Ca 336/06 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2) Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche für die Zeit von 2005 bis 2006.

Die Klägerin ist ein Unternehmen der Verkehrswegebaubranche, insbesondere im Bereich des Autobahnbaus sowie des Baus von Flugbetriebsflächen, die ausweislich des Lageberichts 2005 zum 31.12.2004 insgesamt 1.329 Mitarbeiter beschäftigte. Sie gehörte dem X. Baukonzern an. Die Klägerin war mit der Muttergesellschaft, der X. Bau AG, wirtschaftlich über einen Cash-Pool verbunden, der im Dezember 2004 von der Klägerin gekündigt wurde.

Die X. Bau AG stellte am 01.02.2005 einen Insolvenzantrag. Zum 14.02.2005 wurde die Klägerin aus der Insolvenz heraus an den T.-Konzern verkauft. Der Kauf- und Übertragungsvertrag betraf ein Gesamtpaket bestehend aus der Übernahme der Dachgesellschaft E. Holding mit den Anteilen der Klägerin sowie weiteren Gesellschaften aus der Insolvenzmasse. Der Verkauf wurde bereits am 15.02.2005 unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Gläubigerausschusses in der Presse bekannt gemacht. Am 01.04.2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der X. Bau AG eröffnet. Am 06.04.2005 stimmte der Gläubigerausschuss dem Verkauf der Geschäftsanteile der Klägerin an die T.-Gruppe zu. Der Bescheid der Kommission der Europäischen Gemeinschaften datiert vom 23.06.2005.

Die ...

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