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LAG Düsseldorf Urteil vom 21.12.2006 - 5 Sa 927/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abfindungsanspruch im Sozialplan. Zeitpunkt des Entstehens eines Sozialplananspruchs. Betriebsübergang. Fehlerhafte Unterrichtung der Arbeitnehmer. Schadenersatz

Leitsatz (amtlich)

1. Sieht ein Sozialplan vor, dass Voraussetzung für die Zahlung einer Abfindung eine Kündigung ist, so entsteht der Abfindungsanspruch mit Ausspruch der Kündigung.

2. Werden Arbeitnehmer aus Anlass eines Betriebsübergangs nicht ordnungsgemäß i. S. d. § 613 a Abs. 5 BGB informiert und legen sie anschließend keinen Widerspruch gemäß § 613 a Abs. 6 BGB ein, können ihnen Schadensersatzansprüche zustehen. Dies setzt aber voraus, dass sie darlegen und beweisen können, dass ihnen infolge der unterbliebenen Unterrichtung der geltend gemachte Schaden entstanden ist.

Normenkette

BetrVG § 11; BetrVG § 112; BGB § 613a Abs. 5; BGB § 613a Abs. 6; BGB § 280

Verfahrensgang

ArbG Solingen (Urteil vom 23.06.2006; Aktenzeichen 2 Ca 2660/05 lev)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.07.2008; Aktenzeichen 8 AZR 109/07)

Tenor

1) Die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 23.06.2006 – 2 Ca 2660/05 lev. – werden zurückgewiesen.

2) Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3) Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz im Wesentlichen über die Frage, ob dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in Höhe von 162.984,12 EUR brutto und ein Anspruch auf Zahlung eines Bonus in Höhe von 614,30 EUR brutto zustehen.

Der am 29.09.1950 geborene Kläger war seit 1975 bei der Beklagten zu 1) (im Folgenden nur noch „Beklagte” genannt) als Ingenieur beschäftigt. Er wurde zuletzt im Bereich „Consumer Imaging” (im Folgenden „CI” genannt) eingesetzt und erhielt eine Bruttomonats...

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