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LAG Düsseldorf Urteil vom 21.04.2023 - 5 Sa 656/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorrang firmenbezogener Sanierungstarifvertrag vor Flächentarifvertrag. Ablösung von Flächentarifvertrag durch unternehmerischen Sanierungstarifvertrag. Vorrang des Sanierungstarifvertrags bei individualvertraglicher Bezugnahme auf Flächentarifvertrag

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Sanierungstarifvertrag, der als firmenbezogener Verbandstarifvertrag zwischen der Gewerkschaft und dem Arbeitgeberverband abgeschlossen worden ist, löst im Umfang seines Geltungsbereichs einen normativ geltenden Flächentarifvertrag auch dann ab, wenn im Arbeitsvertrag eine individualrechtliche Bezugnahmeklausel auf die "Tarifverträge für die Metall-, Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens" vereinbart worden ist.

 

Normenkette

TVG § 4 Abs. 1, 3; BGB § 305 Abs. 1 S. 1; ZPO § 97 Abs. 1, § 256 Abs. 1, § 533

 

Verfahrensgang

ArbG Wuppertal (Entscheidung vom 03.08.2022; Aktenzeichen 7 Ca 200/22)

 

Tenor

  • I.

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 03.08.2022 - Az.: 7 Ca 200/22 - wird zurückgewiesen.

  • II.

    Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

  • III.

    Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beklagte ist ein Unternehmen in der Metallindustrie mit Hauptsitz in U. Sie unterhält weitere Standorte, unter anderem in L.. Dort ist der Kläger seit dem 01.08.2010 als CNC-Anlagenführer beschäftigt. Der zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag vom 18.06.2010 enthält unter Ziffer 11 folgende Regelung:

"11. Auf das Arbeitsverhältnis finden im Übrigen die Tarifverträge für die Metall-, Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens, die Arbeitsordnung, deren Inhalt als rechtsverbindlich anerkannt wird, sowie die jeweils gültigen Betriebsvereinbarungen Anwendung."

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf Bl. 6 der ...

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