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LAG Düsseldorf Urteil vom 21.03.2000 - 3 Sa 1578/99

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Verfahrensgang

ArbG Solingen (Urteil vom 11.08.1999; Aktenzeichen 3 Ca 476/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.10.2001; Aktenzeichen 6 AZR 342/00)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Solingen vom11.08.1999 – 3 Ca 476/99 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

3. Streitwert: 8.000,– DM.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Umfang der dem Kläger zu leistenden Beihilfe.

Der am 07.02.1949 geborene Kläger ist seit dem 10.08.1984 als Lehrer im Angestelltenverhältnis bei dem beklagten Land beschäftigt und an einer städtischen Hauptschule der Stadt S. eingesetzt. Er ist freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (DAK) mit Beitragszuschuss nach § 257 SGB V versichert.

Durch die 8. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Angestellte, Arbeiter und Auszubildende (BVOAng) vom 03.09.1998 wurde das bis dahin geltende Beihilferecht für Angestellte geändert. Gemäß Art. 1 Nr. 1 b der Änderungsverordnung ist Abs. 2 a des § 1 der Beihilfeverordnung für Angestellte u. a. dahingehend geändert worden, dass nun auch freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschäftigte den Pflichtversicherten gleichgestellt werden. In der Änderungsverordnung vom 03.09.1998 lautet es hierzu:

(2) Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung und ihre berücksichtungsfähigen Angehörigen sind ausschließlich auf die ihnen aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder Unfallversicherung dem Grunde nach zustehenden Sach- oder Dienstleistungen angewiesen. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass sie diese Leistungen nicht in Anspruch nehmen oder sich an Stelle einer möglichen Sach- oder Dienstleistung eine Barleistung gewähren lassen, sind...

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Beihilfe. Beitragszuschuß nach § 257 SGB V. Beschränkung der freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten auf die aus der gesetzlichen Krankenversicherung dem Grunde nach zustehenden Sach- und ...

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