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LAG Düsseldorf Urteil vom 20.06.2002 - 11 Sa 364/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung einer Abgeordnetenpension

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Unterstützungskasse kann bei entsprechendem Anrechnungsvorbehalt eine Abgeordnetenpension auch dann auf die betrieblichen Versorgungsleistungen anrechnen, wenn der Arbeitnehmer während seiner Abgeordnetentätigkeit das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung von Arbeitsentgelt fortgeführt hat (im Anschluss an BAG 09.05.1989 – 3 AZR 348/88 – EzA § 1 BetrAVG Unterstützungskasse Nr. 8).

 

Normenkette

BetrAVG § 1; BGB § 315

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 14.01.2002; Aktenzeichen 7 Ca 6629/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.09.2003; Aktenzeichen 3 AZR 465/02)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 14.01.2002 – 7 Ca 6629/01 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der beklagten Unterstützungskasse eine höhere Betriebsrente. Er will nicht hinnehmen, dass die Beklagte ihm eine Abgeordnetenpension, die er als ehemaliges Mitglied der Bremischen Bürgerschaft erhält, auf ihre Leistungen anrechnet.

Der Kläger ist am 10.02.1943 geboren. Er war von 1977 bis Ende 1997 als Bezirkssekretär bei der IG Druck und Papier tätig. In § 4 des Anstellungsvertrages vom 05.12.1989 heißt es:

„Die Industriegewerkschaft Medien ist Mitglied der „Unterstützungskasse des D. e. V.” und zahlt für ihre Beschäftigten einen monatlichen Betrag der Bruttobezüge entsprechend der jeweils geltenden Beschlüsse. Daraus ergeben sich für den/die Beschäftigte(n) zusätzliche Leistungen nach Maßgabe der Satzung und der Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse.”

Die beklagte Unterstützungskasse ist eine vom D., den angeschlossenen Einzelgewerkschaften und gewerkschaftlichen Einrichtungen getragene gemeinsame...

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