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LAG Düsseldorf Urteil vom 17.09.2003 - 4 (5) Sa 684/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersteilzeit. Ansprüche im Insolvenzverfahren. Masseverbindlichkeiten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ansprüche des Arbeitnehmers aus einem vor Insolvenzeröffnung abgeschlossenen Altersteilzeitvertrag stellen unabhängig davon, ob sich der Arbeitnehmer noch in der Arbeitsphase oder schon in der Freistellungsphase befindet, Masseverbindlichkeiten i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. InsO dar.

2. Arbeitsentgelt im Sinn des Altersteilzeitvertrags ist auch das um die Aufstockungsbeträge erhöhte Arbeitsentgelt.

 

Normenkette

InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2, § 113 Abs. 1 S. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Oberhausen (Urteil vom 06.03.2003; Aktenzeichen 1 Ca 2931/02)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.02.2005; Aktenzeichen 10 AZR 603/03)

 

Tenor

1. DasUrteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom06.03.2003 wird abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

2. Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird festgestellt, dass dem Kläger folgende Ansprüche als Masseforderung zustehen:

  1. 6.033,68 EUR abzüglich eines auf den Nettobetrag anzurechnenden Arbeitslosengeldbetrages in Höhe von 3.855,56 EUR sowie abzüglich eines Pensionskassenbeitragarbeitnehmeranteils in Höhe von 208,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2002.
  2. 1.314,20 EUR netto (Aufstockungsleistung) nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2002.
  3. 416,96 EUR (Beiträge für die Monate September 2002 bis Januar 2003 für die C. Pensionskasse VvaG).
  4. 1.000,64 EUR (Aufstockungsbeiträge für die Monate September bis Januar 2003 für die Einzugsstelle bzw. den Rentenversicherungsträger).

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5.

4. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über d...

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