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LAG Düsseldorf Urteil vom 14.12.1995 - 7 Sa 1085/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Weihnachtsgeld. Urlaubsgeld. Erziehungsurlaub

 

Normenkette

BGB § 611

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 16.06.1995; Aktenzeichen 8 Ca 2808/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.08.1996; Aktenzeichen 10 AZR 70/96)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 16.06.1995 – 8 Ca 2808/95 – abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.800,– DM brutto zu zahlen zuzüglich 4 % Zinsen aus dem jeweils einem Bruttobetrag von 2.200,– DM entsprechenden Nettobetrag ab 30.06.1993, 30.11.1993, 30.06.1994 und 30.11.1994.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte nicht berechtigt ist, das Ende Juni 1995 fällige Urlaubsgeld zeitanteilig für den Zeitraum vom 01.01. bis 19.03.1995 zu kürzen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist bei der Beklagten als Angestellte beschäftigt. In der Zeit vom 16.05.1992 bis 19.03.1995 nahm die Klägerin Erziehungsurlaub in Anspruch. Mit der Klage begehrt sie die Zahlung des im Arbeitsvertrag vereinbarten Urlaubsgeldes und Weihnachtsgeldes für die Jahre 1993 und 1994 (die Beträge sind der Höhe nach unstreitig) und die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, auch für das Jahr 1995 insoweit die vollen Leistungen zu erbringen.

In § 3 des Anstellungsvertrages (der wegen der übrigen Teile in Bezug genommen wird; s. Bl. 6–10 d. A.) heißt es:

„§ 3 Gehalt

Die Angestellte erhält monatlich nachträglich ein Gehalt von brutto DM 3.800,00 (i.W. Dreitausendachthundert DM). Ferner erhält die Angestellte 50 % eines Gehalts als Weihnachtsgeld und 50 % eines Gehaltes als Urlaubsgeld. Das Weihnachtsgeld ist zusammen mit dem Novembergehalt auszuzahlen. Das Urlaubsgeld ist gemeinsam mit dem Junigehalt auszuzahlen. Die Auszahlun...

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