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LAG Düsseldorf Urteil vom 10.12.1996 - 8 Sa 1466/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung. Vertretungsbefugnis bei Anhörung des Personalrates

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Kündigung, zu der der Personalrat anzuhören ist, ist gemäß § 72 a Abs. 3 LPVG unwirksam, wenn der Personalrat entgegen § 8 Abs. 1 LPVG nicht vom Leiter der Dienststelle, von seinem ständigen Vertreter oder dem Leiter der für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung schriftlich angehört worden ist, sondern lediglich von einem nach § 8 Abs. 4 LPVG NW Zeichnungsbefugten (ebenso LAG Hamm – Urteil vom 29.07.1996 – 17 Sa 127/96). Es kann dahingestellt bleiben, ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn ein nach § 8 Abs. 1 LPVG NW Vertretungsbefugter die Anweisung hierzu erteilt hätte.

 

Normenkette

LPVG NW § 8 Abs. 1, 4, § 72a Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 23.08.1996; Aktenzeichen 3 Ca 1157/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.02.1998; Aktenzeichen 2 AZR 226/97)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.08.1996 – 3 Ca 1157/96 – abgeändert:

1) Es wird festgestellt, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung des beklagten Landes vom 30.01.1996 zum 29.02.1996 beendet worden ist.

2) Das beklagte Land wird verurteilt, die Klägerin als Lehrerin im Angestelltenverhältnis bis zum 16.08.1997 im Umfang von 16/23,5 Pflichtstunden wöchentlich und ab dem 17.08.1997 mit voller Pflichtstundenzahl (23,5 Stunden wöchentlich) und Zahlung einer anteiligen Vergütung aus der Vergütungsgruppe BAT III auf der Basis von 16/23,5 Unterrichtsstunden bis zum 16.08.1997 und Zahlung einer vollen Vergütung aus der Vergütungsgruppe BAT III ab dem 17.08.1997 zu ansonsten unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen.

3) Im übrigen wird die Klägerin mit der Klage abgewiesen.

4) Die Kosten des Re...

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