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LAG Düsseldorf Urteil vom 10.09.2010 - 9 Sa 343/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung Betriebsstilllegung. Betriebsübergang

 

Leitsatz (amtlich)

Wird ein Betrieb ununterbrochen über den beabsichtigten Stilllegungszeitpunkt hinaus fortgeführt, muss der Arbeitgeber konkret darlegen, wann welche nicht vorhersehbare Entwicklung stattgefunden hat.

 

Normenkette

KSchG § 1; BGB § 613a

 

Verfahrensgang

ArbG Wesel (Urteil vom 02.02.2010; Aktenzeichen 1 Ca 2556/09)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.02.2012; Aktenzeichen 8 AZR 693/10)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 02.02.2010 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses durch den Beklagten. Des Weiteren hat der Kläger Anträge auf Weiterbeschäftigung sowie hilfsweise auf Wiedereinstellung angekündigt.

Der am 10.09.1963 geborene, geschiedene Kläger war bei der S. GmbH, der Schuldnerin, seit dem 01.09.1981 beschäftigt.

Die Schuldnerin betrieb zuletzt noch zwei Betriebe in H. und Q.. Sie stellte hoch komplexe, bis zu 24-lagige Leiterplatten her. Ursprünglich hatte sie acht Standorte. Bis zum 31.07.2008 beschäftigte sie noch an vier Standorten über 1.100 Arbeitnehmer. Zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung Anfang 2009 beschäftigte sie im Betrieb H. 484 Mitarbeiter und im Betrieb Q. 225 Mitarbeiter. In beiden Betriebsstätten waren Betriebsräte eingerichtet. Des Weiteren gab es einen Gesamtbetriebsrat bei der Schuldnerin. Kunden der Schuldnerin kamen zu 80 % aus dem Automobilbereich sowie der Industrie-, Kommunikations- und Medizintechnik. Gesellschafter der Schuldnerin waren die C. T. International Ltd., die C. High Z. Investment (C.) sowie die D. G. Markets pl...

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