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LAG Düsseldorf Urteil vom 10.02.2016 - 12 Sa 1051/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtliche Einordnung der Sonderzahlung gem. § 10 des Manteltarifvertrages der obst- gemüse- und kartoffelverarbeitenden Industrie NRW in der Insolvenz des Arbeitgebers

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Sonderzahlung gemäß § 10 des Manteltarifvertrags der obst- gemüse- und kartoffelverarbeitenden Industrie NRW ist kein Entgelt für die in einem Entgeltabrechnungszeitraum geleistete Arbeit und steht in keinem unmittelbaren Austauschverhältnis zur Arbeitsleistung des einzelnen Arbeitnehmers.

2. Da die Sonderzahlung aus diesem Grund erst am Stichtag 01. Dezember entsteht, handelt es sich bei der Sonderzahlung eines Jahres insgesamt und nicht nur anteilig (hier: 2/12) um eine Neumasseverbindlichkeit, wenn die Masseunzulänglichkeit vor dem Stichtag (hier: 31.10.2014) angezeigt wird.

 

Normenkette

InsO §§ 55, 179-180, 209-210; MTV der obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitenden Industrie NRW §§ 10, 15

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 05.08.2015; Aktenzeichen 3 Ca 2646/15)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.03.2017; Aktenzeichen 6 AZR 264/16)

 

Tenor

  1. Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.08.2015 - 3 Ca 2646/15 - wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten zu 1) auferlegt.
  3. Die Revision wird zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die insolvenzrechtliche Einordnung einer Sonderzahlung sowie darüber, ob diese aufgrund des Eingreifens einer Ausschlussfrist verfallen ist.

Der Kläger war zunächst auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01.10.1980 für die Beklagte zu 1), welche Mitglied im Arbeitgeberverband der Ernährungsindustrie Nordrhein-Westfalen war, als gewerblicher Mitarbeiter in der Lebensmittelproduktion tätig. I...

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