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LAG Düsseldorf Urteil vom 10.01.2018 - 4 Sa 449/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütungspflicht von Umkleidezeiten. Anspruch auf Vergütung von regelmäßig anfallenden Schichtübergabezeiten von Wechselschichtarbeitnehmern

 

Leitsatz (amtlich)

1. Hat der Arbeitgeber das Tragen einer besonders auffälligen Dienstkleidung im Betrieb angeordnet und legt der Arbeitnehmer diese Dienstkleidung im Betrieb an und ab, ist die hierfür erforderliche Zeit einschließlich der Wegezeit grundsätzlich vergütungspflichtig; auf eine Anordnung des Arbeitgebers, die Dienstkleidung im Betrieb an- und abzulegen, kommt es in diesem Fall nicht an (im Anschluss an BAG 06.09.2017 - 5 AZR 382/16).

2. § 6 Abs. 2 MTV Chemische Industrie NRW stellt die Vergütungspflicht von Umkleidezeiten unter den Vorbehalt einer diese Pflicht positiv regelnden Betriebsvereinbarung; ohne Betriebsvereinbarung bleiben Umkleidezeiten ohne Ausgleich.

3. § 6 Abs. 2 MTV Chemische Industrie NRW erfasst alle grundsätzlich vergü-tungspflichtigen Umkleidezeiten unabhängig davon, ob der Arbeitgeber das Umkleiden im Betrieb angeordnet hat.

4. Überschreitungen der 37,5-Stunden-Woche durch regelmäßig anfallende, geringfügige Schichtübergabezeiten von Wechselschichtarbeitnehmern in vollkontinuierlichen und teilkontinuierlichen Betrieben zählen gemäß § 2 Ziffer I Nr. 2 Satz 2 MTV Chemische Industrie NRW als "durch den Schichtplan bedingt" zur regelmäßigen Arbeitszeit. Die Überschreitungen sind - ohne Mehrarbeitszuschlag - zusätzlich zu vergüten.

 

Normenkette

MTV Chemische Industrie NRW § 2 I Nr. 2 S. 2, § 3 Ziff. I Abs. 8, § 6 Abs. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256; BGB § 611; ZPO § 138 Abs. 2-3

 

Verfahrensgang

ArbG Mönchengladbach (Entscheidung vom 17.03.2017; Aktenzeichen 4 Ca 2891/16)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.12.2018; Aktenzeichen 5 AZR 124/18)

 

Tenor

  • I.

    Auf die Berufung des Klägers wird ...

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