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LAG Düsseldorf Urteil vom 08.01.2003 - 12 Sa 1301/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsstrafenklausel im Formulararbeitsvertrag. Herabsetzung der Strafe wegen „einseitiger” Vertragsverletzung

Leitsatz (amtlich)

1. Für die Wirksamkeit eines Strafversprechens, das der Arbeitgeber sich in einem Formulararbeitsvertrag vom Arbeitnehmer für den Fall des Nichtantritts der Arbeit geben lässt, ist nach seiner Funktion, Druck- und Sicherungsmittel für die Erbringung der Arbeitsleistung zu sein, auf das Interesse des Arbeitgebers an der Vollziehung des Arbeitsvertrages abzustellen. Etwaige Schwierigkeiten des Arbeitgebers, einen ihm durch den Nichtantritt der Arbeit entstandenen Schaden darzulegen und zu beweisen, legitimieren nicht die Vereinbarung einer Vertragsstrafe. Das Interesse des Arbeitgebers an der Vollziehung des Arbeitsvertrages kann im Hinblick auf dessen kurzfristige Kündbarkeit und die anfänglich begrenzte Einsetzbarkeit des Arbeitnehmers einerseits und die gleichzeitige Belastung des Arbeitgebers mit den Lohnkosten andererseits fehlen.

2. Eine dem Arbeitgber (Verwender) einseitig günstige Gestaltung des Formulararbeitsvertrages kann zur Unwirksamkeit des Strafversprechens, jedenfalls aber zur Herabsetzung der Strafe nach § 343 BGB führen.

Normenkette

BGB § 309 Nr. 6; BGB § 310 Abs. 4; BGB § 339; BGB § 343

Verfahrensgang

ArbG Oberhausen (Urteil vom 26.07.2002; Aktenzeichen 2 Ca 1203/02)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 26.07.2002 wird kostenfällig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsgehalts in Anspruch. Die Beklagte reklamiert die Unwirksamkeit der Vertragsstrafenabrede nach § 309 Nr. 6, § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB und beantragt im übrigen die Herabsetzu...

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ArbG Oberhausen 2 Ca 1203/02
ArbG Oberhausen 2 Ca 1203/02

  Nachgehend LAG Düsseldorf (Urteil vom 08.01.2003; Aktenzeichen 12 Sa 1301/02)   Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von EUR 330,00 (dreihundertdreißig) zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. ...

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