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LAG Düsseldorf Urteil vom 06.08.2014 - 7 Sa 1190/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anmeldung von Ansprüchen des Arbeitnehmers zur Insolvenztabelle

 

Leitsatz (amtlich)

Erstattung eines Verfrühungsschadens

 

Leitsatz (redaktionell)

Hat ein Arbeitnehmer in der Insolvenz des Arbeitgebers Ansprüche zur Insolvenztabelle angemeldet und sind diese vom Insolvenzverwalter bestritten worden, so ist Gegenstand der daraufhin zu erhebenden Feststellungsklage die Feststellung, dass ihm gegen den Arbeitgeber die Forderung, wie sie zur Tabelle angemeldet oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist, als Insolvenzforderung zusteht. Die Feststellungsklage ist daher unzulässig, soweit sie auf einen anderen als den in der Anmeldung angegebenen Anspruchsgrund gestützt wird.

 

Normenkette

InsO § 181

 

Verfahrensgang

ArbG Mönchengladbach (Entscheidung vom 23.09.2013; Aktenzeichen 5 Ca 788/13)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.11.2015; Aktenzeichen 6 AZR 674/14)

 

Tenor

  • I.

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 23.09.2013, 5 Ca 788/13, wird zurückgewiesen.

  • II.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

  • III.

    Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit seiner am 18.03.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage macht der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Erstattung eines Verfrühungsschadens nach § 113 S. 3 InsO bezogen auf fünf Monatsgehälter geltend.

Der am 28.04.1951 geborene Kläger war in der Zeit vom 01.02.1978 bis zum 31.10.2012 bei der Beklagten als Kundendiensttechniker zu einem monatlichen Bruttolohn in Höhe von zuletzt 4.841,80 € beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Haustarifvertrag vom 12.04.2005 i.V.m. dem Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nord-Württemberg-Nordbaden vom 01.04.2005 (im Folgenden: MTV) Anwendung. Nach dem MTV betrug die Kün...

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