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LAG Düsseldorf Urteil vom 05.08.2014 - 16 Sa 99/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Sozialarbeiters im Sozialpsychiatrischen Dienst nach § 1 PsychKG NW

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Hilfe- und Beratungstätigkeit eines Sozialarbeiters im Sozialpsychiatrischen Dienst nach § 1 PsychKG NW bildet einen einheitlichen Arbeitsvorgang.

2. Sie erfüllt nicht das Qualifizierungsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 2. Alt., da keine Tätigkeiten erbracht werden, die für die Entscheidung über eine zwangsweise Unterbringung nach § 12, 14 PsychKG NW erforderlich sind.

3. Die Tätigkeit ist auch nicht als gleichwertig mit der eines Mitarbeiters im Jugendamt, der Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls trifft, anzusehen.

 

Normenkette

PsychKG NW § 14; BAT § 22; PsychKG NW § 12; TVÜ § 17

 

Verfahrensgang

ArbG Mönchengladbach (Entscheidung vom 10.11.2011; Aktenzeichen 3 Ca 1716/11)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 10.11.2011 - 3 Ca 1716/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin in deren Entgeltgruppe aus dem Anhang zu der Anlage C (VKA) für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst zum TVöD.

Die Klägerin ist seit dem 01.10.2002 als Sozialarbeiterin im Sozial-psychiatrischen Dienst des Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden nach § 2 des Arbeitsvertrages vom 04.09.2008 die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) Anwendung.

Für die Eingruppierung der Klägerin gelten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der "Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56" die Tätigkeitsmerkmale des Anhangs zur Anlage C, die Entgeltgruppen S:

"S 11

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und So...

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