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LAG Düsseldorf Urteil vom 05.06.2012 - 8 Sa 128/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfallklausel im Formulararbeitsvertragunangemessene Benachteiligung durch Intransparenz. Arbeitsentgelt. Regelung des Verfalls von Ansprüchen. Transparenzgebot

 

Leitsatz (amtlich)

Eine in einem Formulararbeitsvertrag enthaltene Klausel, wonach alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der jeweils anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden, benachteiligt den Arbeitnehmer nicht gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen. Eine solche Klausel wird nicht dadurch intransparent im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, dass es im Arbeitsvertrag weiter heißt, die Verfallfrist solle nicht gelten, soweit "die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge eine für den Mitarbeiter günstigere Regelung über den Ausschluss oder den Verfall von Ansprüchen enthalten".

 

Normenkette

BGB § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Wesel (Entscheidung vom 07.12.2011; Aktenzeichen 4 Ca 2561/11)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.02.2014; Aktenzeichen 5 AZR 700/12)

 

Tenor

1.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 07.12.2011 - Az. 4 Ca 2561/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Entgeltdifferenzansprüche.

Der Kläger, geboren am 04.11.1979, war vom 02.08.2010 bis zum 30.11.2010 bei der Beklagten als Zerspannungsmechaniker/Hilfskraft zu einem Stundenlohn von EUR 11,43 brutto zzgl. EUR 2,57 brutto Aufwandsentschädigung pro Stunde beschäftigt.

Die Beklagte betreibt ein Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen.

Die arbeitsvertraglichen Beziehungen der Parteien bestimmen sich nach dem Arbeitsvertrag vom 14.07.2010 (Bl. 6 ff. d.A.). Der Arbeitsvertrag bestimmt in § 2 wör...

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