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LAG Düsseldorf Urteil vom 04.11.1998 - 12 Sa 1342/98 (veröffentlicht am 04.11.1998)

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Verfahrensgang

ArbG Essen (Urteil vom 04.03.1999; Aktenzeichen 1 Ca 483/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.09.2000; Aktenzeichen 5 AZR 924/98)

 

Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Essen vom 14.05.1998 wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Berechnung des Mutterschutzlohns für Stillzeiten sowie, hiervon abhängig, über die Höhe von Kranken- und Urlaubsvergütung und von Weihnachtsgeld.

Die Klägerin war von 1989 bis 1998 bei der Beklagten angestellt und als Ärztin in deren Krankenhaus in E. beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden die „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritas-Verbandes” (AVR) Anwendung.

Entsprechend den Vorgaben der Anlage 5 AVR hatte die Beklagte Arbeitszeit und Bereitschaftsdienst der ärztlichen Mitarbeiter in einer „Dienstzeitregelung vom 09.02.1993” (Bl. 75 ff. der Gerichtsakte) festgelegt. Unter Geltung dieser Regelung leistete die Klägerin in den Monaten Mai, Juni und Juli 1996 23 Bereitschaftsdienste und erhielt hierfür eine zusätzliche Vergütung von DM 11.830,47 brutto.

Im August 1996 wurde die Klägerin schwanger, unterrichtete hiervon die Beklagte und wurde seitdem nicht mehr zum Bereitschaftsdienst herangezogen.

Zum 01.01.1997 setzte die Beklagte mit Zustimmung der Mitarbeitervertretung die „Dienstzeitregelung vom 02.01.1997” in Kraft (Bl. 43 ff.). Die neue Dienstzeitregelung senkte u.a. die Bereitschaftsdienstvergütung von bisher Stufe D auf nunmehr Stufe C herab, verstärkte die Abgeltung von Bereitschaftsdienstzeiten durch Freizeitgewährung und führte damit im Ergebnis bei den ärztlichen Mitarbeitern zu einem geringeren Anfall von Bereitschaftsdienstvergütung.

In der Zeit vom ...

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