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LAG Düsseldorf Urteil vom 03.12.2010 - 9 Sa 334/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Personalrabatt. betriebliche übung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Gewährung von Personalrabatt auf Energieleistungen handelt es sich um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.

2. Eine betriebliche Übung ist bei einer Eigengesellschaft einer Kommune nicht ausgeschlossen. Dies gilt gerade dann, wenn der Arbeitgeber die Regeln für die Beschäftigung seiner Mitarbeiter autonom aufstellt und nicht an Weisungen vorgesetzter Dienststellen oder Behörden gebunden ist.

3. Eine betriebliche Übung auf Gewährung von Personalrabatt an Betriebsrentnern steht nicht unter Vorbehalt der Beibehaltung der Eigenproduktion, wenn auch auf Fremdleistungen Rabatt gewährt wird.

 

Normenkette

BGB §§ 613a, 242; TV SR § 5 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Wuppertal (Urteil vom 13.11.2009; Aktenzeichen 3 Ca 3050/09)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.03.2013; Aktenzeichen 3 AZR 77/11)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 13.11.2009 – 3 Ca 3050/09 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Freistellung von den Kosten der Energielieferung bei Gas und Strom in Höhe von 25%.

Der am 21.7.1948 geb. Kläger fing am 1.4.1963 als Lehrling bei der X. T. AG (X.) an. Ab dem 1.4.1966 wurde er als Betriebsschlosser auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 31.03.1966 (Bl. 4 d.A.) übernommen, zuletzt arbeitete er als Leiter der zentralen Werkstätten. Das Arbeitsverhältnis endete am 31.07.2008.

Der Arbeitsvertrag lautet auszugsweise:

„Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Bundemanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) und der zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge – insbesondere des ...

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