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LAG Düsseldorf Urteil vom 03.07.2008 - 11 Sa 1908/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Versetzung

 

Leitsatz (redaktionell)

Sind in einem Arbeitsvertrag verschiedene Tätigkeiten als gleichrangig im Rahmen einer übergeordneten Beschäftigungsbezeichnung (hier: Hausmeister) genannt, so hat der Abeitnehmer Anspruch darauf, mit allen genannten Tätigkeiten beschäftigt zu werden. Daraus folgt, dass eine vom Arbeitgeber beabsichtigte ausschließliche Zuweisung einer Tätigkeit den Inhalt des Arbeitsvertrags ändern würde. Dies ist von § 106 GewO nicht gedeckt.

 

Normenkette

GewO § 106; BGB §§ 611, 242

 

Verfahrensgang

ArbG Wuppertal (Urteil vom 20.09.2007; Aktenzeichen 8 Ca 1574/07)

 

Tenor

Die H. Gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft mbH ist nicht Beklagte und wird aus dem Rechtsstreit entlassen.

Die Berufung der wahren Beklagten, der H. Stadt- und Projektentwicklungs mbH, gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 20.09.2007 – 8 Ca 1574/07 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten, die der H. Gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft mbH entstanden sind. Diese trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Mit seiner am 04.06.2007 beim Arbeitsgericht Wuppertal eingereichten, gegen die Firma H. Gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft mbH gerichteten Klage hat der Kläger sich erstinstanzlich zunächst mit dieser Firma über seine vertragsgerechte Beschäftigung gestritten. Mit ihr hatte er am 10.12.1993 einen Arbeitsvertrag geschlossen, durch den er als Hausmeister ab dem 01.01.1994 eingestellt wurde. Wegen seiner wesentlichen Aufgaben in dieser Position wird ausdrücklich auf den Inhalt der Ziffer 1 dieses Arbeitsvertrages Bezug genommen.

Aufgrund eines mit Wirkung vom 01.01.1999 zwischen der Gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaft mbH und der H. Stadt- und ...

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