Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsratsanhörung und Mitteilung der Sozialdaten. Mitteilung an Betriebsrat über beurlaubtes Beamtenverhältnis. Wiederaufleben des Beamtenverhältnisses bei Kündigung
Leitsatz (amtlich)
Fällt ein beurlaubter Beamter aufgrund einer Kündigung wieder in das Beamtenverhältnis zurück, so ist dieser Umstand für die sozialen Folgen der Kündigung maßgeblich. Der Arbeitgeber ist daher berechtigt, diesen Umstand zu seinen Gunsten in seine Interessenabwägung mit einzubeziehen. Er ist aber auch verpflichtet, diesen Umstand dem Betriebsrat mitzuteilen.
Normenkette
BetrVG § 102 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3; BGB § 626 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Wuppertal (Entscheidung vom 08.01.2013; Aktenzeichen 5 Ca 2710/12 -1)
Tenor
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I.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 08.01.2013, 5 Ca 2710/12-1 wird in Bezug auf den Tenor 1. zurückgewiesen.
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II.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine außerordentliche und eine ordentliche Kündigung. Die Klägerin ist seit dem 23.10.1989 Beamtin der Deutschen Bundespost. Im Rahmen einer Beurlaubung ist sie seit dem 01.05.2004 für die Beklagte als Leiterin des U. Shops City-Arkaden in X. tätig. Die Klägerin ist 44 Jahre alt und verheiratet. Ihr durchschnittliches Bruttomonatsgehalt beträgt 4.000,00 €. Die Beklagte beschäftigt ständig mehr als zehn Arbeitnehmer.
Die Abteilung Konzernsicherheit erhielt eine an das Betriebsratsmitglied Q.-C. gerichtete E-Mail vom 08.07.2012 von zwei Mitarbeiterinnen aus dem Shop der Klägerin, in dem diese sich über die Klägerin beschwerten (Bl. 27 ff. d. A.). Im Wesentlichen warfen sie der Klägerin vor, sie habe sie angewiesen, Kunden ohne entsprechende Legitimation in Rahmenverträge zu buchen sowie...