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LAG Düsseldorf Beschluss vom 29.04.1999 - 5 (4) TaBV 2/99 (veröffentlicht am 29.04.1999)

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Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Aktenzeichen 7 BV 18/98)

 

Tenor

1) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.10.1998 – 7 BV 18/98 – abgeändert:

Es wird festgestellt, daß die Wahl des Beteiligten zu 3) zum Betriebsrat vom 03.03.1998 nichtig ist.

2) Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die bei der Beteiligten zu 3) am 03.03.1998 durchgeführte Betriebsratswahl nichtig ist.

Der Beteiligte zu 1) und Antragsteller ist seit dem 01.01.1989 bei der Beteiligten zu 3), einer Gewerkschaft, als Gewerkschaftssekretär tätig. Der Beteiligte zu 2) ist der bei der Wahl am 03.03.1998 gewählte Betriebsrat der Beteiligten zu 3).

Bei der Beteiligten zu 3) existiert eine Satzung (Blatt 49 d. A.), nach deren § 24 die Gewerkschaft demokratisch aufgebaut ist. Ihre Mitglieder sind organisatorisch in Orts- und Bezirksverwaltungen zusammengefaßt, die sich ihrerseits in Landesverbänden organisieren.

Zum Zeitpunkt der hier streitbefangenen Betriebsratswahl hatte die Beteiligte zu 3) 688 wahlberechtigte Mitarbeiter, die sich auf die Hauptverwaltung und 14 Landesbezirke verteilten. Wegen der Einzelheiten der Zuordnung wird auf Blatt 19 bis 20 der Akten verwiesen.

Unter dem 19.01.1998 verfaßte der bei der Beteiligten zu 3) installierte Wahlvorstand ein Wahlausschreiben (Blatt 33 bis 36 d. A.), in dem zur Durchführung der Wahl unter anderem auf eine Betriebsvereinbarung vom 16.11.1993 verwiesen wurde. Diese Betriebsvereinbarung hat, soweit vorliegend von Interesse, folgenden Wortlaut:

1.

Es wird ein einheitlicher H.-Betriebsrat gewählt, der die Inter -essen aller H.-Beschäftigten vertritt.

2.

Der Betriebsrat besteht aus 19 Mitgliedern, er setzt sich wie folgt zusammen:

Landesbezirk Baden-Württemberg

1 Mitglied

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