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LAG Düsseldorf Beschluss vom 18.12.1998 - 9 TaBV 78/98 (veröffentlicht am 18.12.1998)

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Verfahrensgang

ArbG Mönchengladbach (Aktenzeichen 4 BV 24/98)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 15.08.2001; Aktenzeichen 7 ABR 2/99)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 4. bis 7. gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 06.08.1998 – 4 BV 24/98 – wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Wahl der Angestelltenvertreter für den Gesamtbetriebsrat und den Unterkonzernbetriebsrat der P. AG.

Die Beteiligten zu 1) bis 3) und 5) bis 7) sind Angestellte der Firma P. AG, Werk N. und gleichzeitig Betriebsratsmitglieder. Der Beteiligte zu 4) ist der im Werk N. der P. AG gewählte Betriebsrat.

Am 12.03.1998 fand im Werk N. der P. AG die regelmäßige Betriebsratswahl in Form einer Gruppenwahl statt. Aus dieser Wahl ist der aus 15 Mitgliedern bestehende Betriebsrat hervorgegangen. Wahlberechtigt waren 893 Arbeiter und 613 Angestellte. Der Betriebsrat setzt sich aus neun Vertretern der Arbeiter und sechs Vertretern der Angestellten zusammen. Bei der Betriebsratswahl entfielen auf die Liste 1 – 2002 D./E. – 260 Stimmen und auf die Liste 2 – IG-Metall S./K. – 205 Stimmen. Die Beteiligten zu 1) bis 3) wurden über die Angestelltenliste 1 und die Beteiligten zu 5) bis 7) über die Angestelltenliste 2 in den Betriebsrat gewählt.

Bei der P. AG besteht für die Werke der Fahrzeugtechnik in N., N. und B. ein Gesamtbetriebsrat. Des weiteren wird in Absprache mit dem Vorstand für die genannten und zwei weitere Betriebe, die P. Luftfahrt in N. und die H.-Elektronik in F. ein Unterkonzerbetriebsrat gewählt.

Am 17.04.1998 fand eine Sitzung des Betriebsrates statt, in der die Angestelltenvertreter für den Gesamtbetriebsrat und den Unterkonzerbetriebsrat von der Mehrheit der Betriebsräte in offener Wahl in einem einheitlichen Wahlgang gewählt wurden. Nachdem die Beteiligten zu 1) bis 3) am 05.05.1998 bei dem Arbeitsgericht Mönchengladbach ein Beschlußverfahren zur Anfechtung dieser Wahl eingeleitet hatten, wiederholte der Betriebsrat in der Sitzung vom 06.05.1998 die Wahlen dieser Angestelltenvertreter. Dabei wurden innerhalb der Gruppe der Angestellten als Angestelltenvertreter der Beteiligte zu 2) (E. E.) und der Beteiligte zu 5) (H. S.) vorgeschlagen. Eine offene Abstimmung innerhalb der Gruppe der Angestellten ergab drei Stimmen für den Angestellten S. und drei Stimmen für den Angestellten E.. Mit elf Stimmen dafür und vier Stimmen dagegen beschloß der Betriebsrat in der Sitzung vom 06.05.1998 nunmehr, die Pattsituation durch den Betriebsrat aufzulösen. Die sich daran anschließende offene Abstimmung ergab für den Angestellten S. zehn Stimmen und für den Angestellten E. drei Stimmen bei zwei Enthaltungen. Der Betriebsrat stellte anschließend fest, daß der Angestellte S. sowohl als Angestelltenvertreter für den Gesamtbetriebsrat als auch als Angestelltenvertreter für den Unterkonzerbetriebsrat gewählt worden war.

Mit einem bei dem Arbeitsgericht Mönchengladbach am 20.05.1998 anhängig gemachten Beschlußverfahren haben die Beteiligten zu 1) bis 3) geltend gemacht, die Wahl des Angestelltenvertreters für den Gesamtbetriebsrat und den Unterkonzerbetriebsrat der P. AG am 06.05.1998 sei rechtsunwirksam. Das Entsendungsrecht der Angestelltenvertreter in die vorgenannten Gremien habe ausschließlich der Gruppe der Angestellten zugestanden. Die in der Gruppe der Angestellten aufgetretene Pattsituation hätte ausschließlich durch einen Losentscheid aufgelöst werden müssen.

Die Beteiligten zu 1) bis 3) haben beantragt,

die in der Betriebsratssitzung am 06.05.1998 durchgeführte Wahl des Angestelltenvertreters für den Gesamtbetriebsrat der P. AG und die am 06.05.1998 durchgeführte Wahl des Angestelltenvertreters für den Unterkonzernbetriebsrat der Firma P. AG für unwirksam zu erklären.

Die Beteiligten zu 4) bis 7) haben beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie haben die Wirksamkeit der Wahl vom 06.05.1998 verteidigt und die Auffassung vertreten, der Gruppenschutz in der Betriebsverfassung, aus dem bei Pattsituationen innerhalb einer Gruppe der Losentscheid maßgebend sei, entspreche nicht mehr den gesellschaftlichen und rechtlichen Entwicklungen. Der Gruppenschutz fuße auf der formalen Einteilung der Arbeitnehmer in Arbeiter und Angestellte. Diese Einteilung sei überholt und verfassungswidrig, wie sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur unterschiedlichen Behandlung von Arbeitern und Angestellten, insbesondere im Individualarbeitsrecht, ergebe. Ein zwingender Gruppenschutz für Arbeiter und Angestellte ließe kaum noch Spielraum für eine angemessene Berücksichtigung auch anderer Personengruppen. Es ginge bei den Gesetzesregelungen zum Gruppenschutz weniger um die eigentlichen Interessen der Arbeiter und Angestellten selbst, als vielmehr um die Interessen einzelner Fraktionen innerhalb einer Gruppe. Die Auflösung der in einer Gruppe aufgetretenen Pattsituation durch eine Mehrheitsentscheidung des Betriebsratsplenums sei daher sachgerechter als ein Lo...

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