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LAG Düsseldorf Beschluss vom 15.12.2005 - 11 TaBV 47/05 (veröffentlicht am 21.03.2006)

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Zulassung: Rechtsbeschwerde

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Internationale Zuständigkeit. Europäischer Betriebsrat. Abgesonderte Verhandlung über internationale Zuständigkeit. Wahl inländischer Vertreter eines Europäischen Betriebsrats

 

Leitsatz (amtlich)

1. In einem Beschlussverfahren nach § 2 a Abs. 1 Nr. 3 b ArbGG kann die abgesonderte Verhandlung über die Frage der internationalen Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit gemäß § 280 Abs. 1 ZPO angeordnet werden.

2. Für die Überprüfung der ordnungsgemäßen Wahl der inländischen Vertreter eines in einem außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Europäischen Betriebsrats sind gemäß § 82 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 2 Abs. 4 EBRG die deutschen Arbeitsgerichte international zuständig.

 

Normenkette

ZPO § 280 Abs. 1; ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 3b, § 82 Abs. 2 S. 1; EBRG §§ 2-3, 23

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Beschluss vom 21.06.2005; Aktenzeichen 3 BV 30/05)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 18.04.2007; Aktenzeichen 7 ABR 30/06)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. – 3. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.06.2005 – 3 BV 30/05 – abgeändert:

Die Anträge sind zulässig.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten, soweit für diesen Beschluss von Interesse, über die internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit.

Die T. Electric Industries T. mit Sitz in Frankreich (Beteiligte zu 5) ist die zentrale Leitung der T. Electric-Unternehmensgruppe, die Unternehmen und Betriebe in mehreren Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, u. a. in Deutschland, Frankreich, Spanien und Italien unterhält. In der Unternehmensgruppe sind allein in Frankreich mehr als 1000 und in Deutschland mehr als 1400 Arbeitnehmer beschäftigt. Die Beteiligte zu 5 ist herrsche...

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