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LAG Düsseldorf Beschluss vom 15.08.2018 - 12 TaBV 55/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsfolgen der Zustellung eines erstinstanzlichen Beschlusses ohne Nennung der mitwirkenden Richter, des Tags der mündlichen Verhandlung und ohne Entscheidungsformel. Tariffähigkeit der Neuen Assekuranzgewerkschaft

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird ein erstinstanzlicher Beschluss ohne Nennung der mitwirkenden Richter, des Tags der mündlichen Verhandlung und ohne Entscheidungsformel zugestellt, beginnt die Beschwerdebegründungsfrist nicht. Es fehlt an der Zustellung eines vollständig abgefassten Beschlusses.

2. Die Neue Assekuranzgewerkschaft (NAG) ist keine tariffähige Gewerkschaft. Dies steht aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 09.04.2015 (9 TaBV 225/14) auch für die Zeit bis zum 19.05.2015 fest. In der Zeit vom 09.04.2015 bis zum 19.05.2015 - dem Tag der hier in Rede stehenden Aufsichtsratswahl - ist keine wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse eingetreten. Für die Zeit nach dem 19.05.2015 hat die erkennende Kammer keine Aussage zur Frage der Gewerkschaftseigenschaft der NAG getroffen.

 

Normenkette

GG Art. 9 Abs. 3; ArbGG § 9 Abs. 5, § 66 Abs. 1, § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 3, § 97 Abs. 5; MitbestG §§ 12, 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 2; ZPO §§ 148, 313 Abs. 1, 5

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 11.07.2017; Aktenzeichen 6 BV 206/15)

 

Tenor

  1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1), 2), 3) und 6) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 11.07.2017 - 6 BV 206/15 - wird zurückgewiesen.
  2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
 

Gründe

Die Beteiligten streiten zuletzt noch über die Anfechtung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den zu 16) beteiligten Aufsichtsrat.

Die Beteiligten zu 1), 2 und 3) sind Arbeitnehmer der Beteiligten zu 5), ei...

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