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LAG Düsseldorf Beschluss vom 12.11.2001 - 7 Ta 375/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitszeitreduzierung – Streitwert

 

Leitsatz (amtlich)

Der Streitwert einer Klage nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG – vom 21.12.2000 – BGBl. I S. 1966- auf Herabsetzung der Arbeitszeit ist auf 2 Monatseinkommen festzusetzen (siehe LAG Berlin MDR 2001, 636).

 

Normenkette

ArbGG § 12 Abs. 7; ZPO § 3

 

Verfahrensgang

ArbG Krefeld (Entscheidung vom 10.09.2001; Aktenzeichen 1 (4) Ca 2617/01)

 

Tenor

Die Beschwerde des Rechtsanwalts M. gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Krefeld vom 10.09.2001 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

 

Gründe

A.

In dem zugrundeliegenden Verfahren hatte die Klägerin beantragt, der Verringerung ihrer Arbeitszeit ab dem 24.09.2001 (Ende des Erziehungs- urlaubs) auf die Hälfte der Vollarbeitszeit zuzustimmen. Der Rechtsstreit wurde vergleichsweise erledigt. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert auf 2 Monatseinkommen der Klägerin (insgesamt 7.000,00 DM) festgesetzt. Mit der Streitwertbeschwerde, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat, erstrebt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine Erhöhung des Wertes auf die 36fache Differenz (1750,00 DM × 36).

B.

Die zulässige Beschwerde (§§ 25 Abs. 3 GKG, 9 Abs. 2 BRAGO) ist erfolglos.

Dem Arbeitsgericht ist zunächst darin beizupflichten, dass § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG nicht einschlägig ist. Die 1. Alternative („Rechtsstreitigkeiten über wiederkehrende Leistungen”) ist nicht gegeben, weil dort nur Zahlungsklagen angesprochen sind (arg. „Wert des Bezugs”, „Rückstände”). Dasselbe gilt für die Alternative 2; eine Eingruppierung steht nicht in Rede. Der Auffassung von Kliemt (NZA 2001, 63, 68) und Straub (NZA 2001, 919, 925) kann daher nicht gefolgt werden.

Somit hat sich die Streitwertfestsetzung hier nach § 3 ZPO auszurichten. Die dort...

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