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LAG Düsseldorf Beschluss vom 06.01.2021 - 4 TaBVGa 6/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit einer Unterlassungsverfügung zur Sicherung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats. Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei geplanter Betriebsänderung. Unterlassungsanspruch gegen alle Betriebsarbeitgeber bei Gemeinschaftsbetrieb. Nach Abschluss der Betriebsänderung gewählter Betriebsrat nicht beteiligungsfähig. Gewichtiger Verfügungsgrund für Sicherungsinteresse. Bemessung des gewichtigen Verfügungsgrunds anhand der Arbeitnehmerinteressen. Zulässigkeit objektiver Antragserweiterung

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Unterlassungsverfügung zur Sicherung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats aus §§ 111, 112 BetrVG auf Unterrichtung, Beratung und Verhandlung über eine geplante Betriebsänderung kommt gemäß § 85 Abs. 2 ArbGG iVm. §§ 935, 940, 938 Abs. 1, 2 ZPO schon aus europarechtlichen Gründen grundsätzlich in Betracht.

2. In einem Gemeinschaftsbetrieb richtet sich der Anspruch aus §§ 111, 112 BetrVG gegen sämtliche Betriebsarbeitgeberinnen. Diese sind im Verfügungsverfahren zu beteiligen. Dagegen richtet sich die als Sicherungsmaßnahme begehrte Untersagung von Entlassungen gegen den jeweils betroffenen Vertragsarbeitgeber, der allein die Entlassung bewirken kann.

3. Einem Betriebsrat, der erst zu einem Zeitpunkt gewählt wird, zu dem die Planung über die Betriebsänderung bereits abgeschlossen und mit der Durchführung des Planes begonnen worden ist, stehen die Ansprüche aus §§ 111 ff. BetrVG nicht zu. Es bleibt offen, ob beim Übergang von kirchlicher Einrichtung zu weltlichem Träger die vormalige kirchliche Mitarbeitervertretung bis zur Wahl eines Betriebsrats ein Übergangsmandat hat.

4. Ist das Bestehen des Beteiligungsrechts ungewiss und führt schon seine bloße Sicherung zu Rechtsbeeinträchtigungen des Anspruchsgegners, erfordert der Erl...

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